Volltext: Öffentlichkeit, öffentliche Meinung und direkte Demokratie

Herbst 1993 ohne Mitwirkung des Landtages lieferte er mehrere Bei- spiele einer neu verstandenen Fürstenrolle ab (Waschkuhn 1994, 110– 115; Quaderer 1993). Bereits vor der Verfassungsrevision von 2003 billigte die Verfas- sung von 1921 dem Fürsten eine Fülle von Rechten zu, welche mit der Revision von 2003 fortgeschrieben wurden. Hier die bedeutendsten: Bei der Bestellung der Regierung hat der Fürst das Ernennungsrecht. Es ist zwar noch nicht vorgekommen, dass eine vom Landtag vorgeschlagene Regierung nicht ernannt worden wäre, der Fürst könnte jedoch eine Re- gierung ablehnen, ohne dies begründen zu müssen. In der Gesetzgebung verfügt der Fürst über ein absolutes Vetorecht. Wenn er einem Gesetz die Sanktion verweigert, kann es nicht in Kraft treten. Auch dies muss nicht begründet werden und gilt selbst dann, wenn eine Vorlage in einer Volksabstimmung angenommen wurde. Weitere Rechte des Fürsten sind das Niederschlagungsrecht bei gerichtlichen Verfahren und Untersu- chungen, das Notverordnungsrecht sowie das Recht, den Landtag bei Vorliegen von erheblichen Gründen aufzulösen. Die Verfassungsrevision von 2003 führte zu einer weiteren Stär- kung der Monarchie. So wurde neu eingeführt, dass der Landesfürst jederzeit die Regierung entlassen kann. Das Recht ist an keinerlei Bedin- gungen geknüpft, eine Begründung ist nicht notwendig. Ferner wurde die Rolle des Landesfürsten bei der Richterbestellung gestärkt. Die No- mination neuer Richter erfolgt nun in einem Gremium, in welchem der Fürst die Hälfte der Mitglieder bestellen kann und über den Stichent- scheid und das Vetorecht verfügt. Wird ein Vorschlag dieses Gremiums vom Landtag, dem das Bestätigungsrecht zukommt, abgelehnt, kann der Landtag eine Alternative präsentieren. Über die Kandidatenvorschläge und allenfalls noch weitere Vorschläge, die aus dem Volk kommen, muss dann in einer Volksabstimmung entschieden werden. Vor der Revision von 2003 hatte der Landtag das Vorschlagsrecht, der Fürst das Ernen- nungsrecht. Weitere Rechte wie das Sanktionsrecht und das Notverordnungs- recht wurden modifiziert, ohne die Kompetenzen des Monarchen ein- zuschränken. Indirekt gestärkt wurde die Stellung des Monarchen auch dadurch, dass dem Staatsgerichthof die Kompetenz abgesprochen wurde, im Konfliktfall zwischen den Staatsorganen über deren Rechte und Zuständigkeiten zu entscheiden. Dies erlaubt es dem Fürsten, im Konfliktfall die Initiative an sich zu reissen, da er die Regierung und 83 
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