Volltext: Öffentlichkeit, öffentliche Meinung und direkte Demokratie

untersuchten Fall gerade 6,2 Prozent (von insgesamt 2132 Artikeln), was im Umkehrschluss bedeutet, dass mehr als 90 Prozent der Artikel – wenn überhaupt – ausschliesslich Argumente für die eine oder andere Position lieferten, nicht aber für beide. In der Verhandlungsphase traf das auf 89,7 Prozent von 319 Beiträgen zu, in der parlamentarischen Phase auf 94,2 Prozent der 448 Beiträge, in der direktdemokratischen auf 94,6 Prozent von 1365 Beiträgen. Zieht man in Betracht, dass sich die re- daktionelle Verantwortung im engeren Sinne lediglich auf die selbst ver- antworteten Beiträge bezieht, also nicht auf Leserbriefe, eingesandte Mitteilungen, Dokumentationen, dann ist es gerechtfertigt, die gleiche Auswertung für die um externe Zulieferungen verminderte Grundge- samtheit zu rechnen. Im diesem Fall ergibt sich ein Anteil von 13,7 Pro- zent (von 606 redaktionellen Beiträgen) «diskursiv» gebauter Beiträge, was die Gesamteinschätzung offenbar nicht grundlegend verändert. Bis hierher wurde ausschliesslich geprüft, ob Argumente für und wider die (Bestandteile der) Verfassungsrevision präsentiert wurden, unabhängig davon, wer sie vorgetragen hatte. Fasst man das Kriterium weiter und prüft darüber hinaus, ob Statements von Angehörigen der unterschiedlichen politischen «Lager» im gleichen Artikel zu Wort ka- men, unabhängig davon, ob sie argumentierten (gar zum gleichen Thema) oder lediglich behaupteten, fällt das Ergebnis nicht wesentlich anders aus: 10,5 Prozent aller Zeitungsbeiträge und immerhin knapp 27 Prozent der redaktionell verantworteten Veröffentlichungen liessen Sprecher beider Lager zu Wort kommen. Auch diese letzte Zahl ändert die Gesamteinschätzung kaum: die Zeitungen waren im Wesentlichen darauf konzentriert, «opportune Zeugen» (Hagen) und Argumente einer Seite zu portieren, anstatt den Diskurs der Akteure und Argumente sichtbar zu machen. Verständigung über den Geltungsanspruch von Forderungen gilt der Habermas`schen Diskurstheorie zufolge als eigentlicher Zweck der Übung und kann insoweit als weiteres Prüfkriterium für die Qualität des Mediendiskurses gelten. Nun liegt es auf den ersten Blick fern, nach dem Verständigungspotenzial öffentlicher Kommunikation im Vorfeld einer Volksabstimmung zu fragen. Wäre Konsens in der Kernfrage möglich gewesen, wäre das im politischen Aushandlungsprozess festgestellt wor- den und Initiative oder (fakultatives) Referendum überflüssig. Das gilt auch für den hier untersuchten Fall, dessen Konfliktivität unbestritten ist. Gleichwohl kann man fragen, ob zumindest hinsichtlich einiger As- 210Öffentliche 
Kommunikation im Abstimmungsprozess
	        

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