Volltext: Öffentlichkeit, öffentliche Meinung und direkte Demokratie

des Fürstenhauses mit der Verfassungsvorlage (Verletzung der Abstim- mungsfreiheit) sowie die Fragen nach der Konformität mit geltenden Staatsverträgen (Unzulässigkeit der Initiative). Die Beschwerde wurde in allen Instanzen abgewiesen.68Die Zweifel, ob der Fürst legitimiert sei, das Instrument der Volksinitiative zu ergreifen, um seine Anliegen durchzusetzen, wurden von den Gerichtsinstanzen nicht beseitigt, da sie sich nicht ausdrücklich dazu äusserten. Sie stellten indes fest, dass min- destens dem Erbprinzen dieses Bürgerrecht zustehe, sodass die Initia tive zulässig sei. Die Fürsteninitiative nahm jedenfalls die Hürde der formel- len und materiellen Prüfung durch Regierung und Landtag und wurde auch durch die Beschwerden nicht gestoppt. Im September 2002 gelangten 53 Liechtensteinerinnen und Liech- tensteiner mit dem Ersuchen an den Europarat, die Vereinbarkeit der Fürstenvorlage mit den Grundsätzen des Europarates zu prüfen.69Der Europarat beauftragte die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht – die sogenannte Venedig-Kommission – damit. Diese ge- langte in einem Bericht Mitte Dezember 2002 zum Schluss, dass die Fürsteninitiative mit den demokratischen Prinzipien des Europarates nicht vereinbar sei.70Ähnlich kritisch äusserten sich der Rapporteur der politischen Abteilung des Europarates im Januar 2003 sowie zwei Be- richterstatter des Monitoring Komitees des Europarates im August 2003.71Auch über das Abstimmungsdatum hinaus befasste sich der Europarat weiter mit dem Fall Liechtenstein, indem ein sogenanntes Dialogverfahren eröffnet wurde. Ausser weiteren kritischen Notizen zu den Demokratiedefiziten Liechtensteins blieben die Aktion allerdings folgenlos.72 Die kritische Haltung vieler Bürgerinnen und Bürger zu den Än- derungsvorschlägen des Fürstenhauses wurde durch die weiter oben erwähnten verfassungsrechtlichen Gutachten, welche im Auftrag der Regierung erstellt worden waren, untermauert. In Liechtenstein selbst 118Der 
Verfassungskonflikt in Liechtenstein 68VBI 2002 / 96 vom 12. November 2002; StGH 2002 / 73 vom 3. Februar 2003. 69Demokratie-Sekretariat 2002. 70Council of Europe 2002a, 2002b. 71Lord Kilclooney, Council of Europe 2003a; Michael Hancock und Erik Jurgens, Council of Europe 2003b. 72Council of Europe 2006.
	        

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