gestärkt würde und ob die Vorschläge vereinbar mit dem massgebenden Völkerrecht, etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention oder dem Statut des Europarates, seien. Als Gutachter wurden René Rhinow, Jochen Abraham Frowein, Stephan Breitenmoser und Christian Funk von der Regierung beauftragt (Frowein 2000; Breitenmoser 2000; Rhinow 2000; Funk 2001). Als allmählich Informationen über die verschiedenen Verfassungs- vorschläge in die Öffentlichkeit sickerten, obwohl zwischen den Betei- ligten Stillschweigen vereinbart worden war, ging der Landesfürst in die Offensive. Im Februar 2000 schickte er die Verfassungsvorschläge des Fürstenhauses mit Begleitbrief an alle Haushaltungen des Landes («rotes Büchlein»). Darin wurde auch zu Diskussionsveranstaltungen auf 111
Parlamentarischer Weg Tabelle 10: Verfassungsvorschläge der Verfassungskommission und des Fürstenhauses Sachverhalt Staatsgebiet Hausgesetz Sanktionsrecht Notverordnung Richterbestellung Regierungs - entlassung Staatsgerichtshof Quelle: Auskunft des Landtagspräsidenten Peter Wolff vor dem Landtag, nach Liechtensteiner Volksblatt, 18. Sep- tember
1999.Position
des Fürstenhauses vom 7. Juni 1999 Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden Autonomie des Fürstenhauses Beibehaltung des Sanktionsrechts, aber Möglichkeit des Misstrauensvo- tums und der Monarchieabschaffung Notverordnungen sechs Monate in Kraft, danach Landtagszustimmung. Im Falle einer Ablehnung kann der Fürst das Volk entscheiden lassen Vorschlagsrecht des Fürsten Fürst kann einzelne Regierungsmit - glieder oder die Regierung insgesamt entlassen
Position Verfassungskommission vom 1. Juli 1998 Detaillierte und konkrete Umschreibung der Kompetenzen des Fürstenhauses Volksabstimmung kann Sanktionsverwei- gerung brechen Zustimmung des Landtages innert vier Wochen Wie bisher: Vorschlagsrecht des Landtages Staatsgerichtshof kann Auslegung über einzelne Bestimmungen der Verfassung vornehmen