Volltext: Öffentlichkeit, öffentliche Meinung und direkte Demokratie

Fürstenhauses ausführlicher berichtet. An dieser Stelle können wir es beim Hinweis belassen, dass der Staatsgerichthof, welcher sich mit die- ser Frage zu befassen hatte, keine eindeutige Antwort gab. Er stellte al- lerdings fest, dass das Recht der Initiative mindestens dem Erbprinzen zustehe, sodass sie formal zulässig sei. Materiell wurden gegen die Initiative des Fürstenhauses ebenfalls Einwände vorgebracht. Die Fülle der Regelungsbestände in einer einzi- gen Vorlage warf die Frage nach der Einheit der Materie auf. Weder beim Sammeln der Unterschriften noch bei einer späteren Volksabstimmung konnte der Wille der Stimmberechtigten klar zum Ausdruck gebracht werden. Wer für den Artikel zur Monarchieabschaffung war, musste nicht unbedingt für die Beibehaltung des Vetorechtes des Fürsten sein, wer gegen ein Austrittsrecht der Gemeinden aus dem Staatsverband war, hätte vielleicht ein Misstrauensvotum gegen den Fürsten begrüsst usw. Da das liechtensteinische Recht eine Einheit der Materie nicht explizit verlangt, wurde die Vorlage diesbezüglich vom Staatsgerichthof nicht beanstandet. Das Erfordernis nach «Eindeutigkeit eines Begehrens» könnte jedoch durchaus in dem Sinne verstanden werden, dass sich ein Begehren auf einen einzigen Sachverhalt beziehen muss, damit die un- verfälschte Willensbildung des Volkes möglich ist (ausführlich bei Mar- xer i.Vorb.). Weitere materielle Einwände betrafen beispielsweise das fehlende Frauenstimmrecht im Fürstenhaus und weitere Sonderregelungen im Hausgesetz, welche durch die Vorlage des Fürstenhauses quasi sanktio- niert und neuerlich bekräftigt werden sollten. Hinzu kamen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit bestehenden Staatsverträgen, insbeson- dere der Mitgliedschaft im Europarat. Von den Kritikern wurde die Vor- lage als Demokratieabbau gewertet, welcher nicht den Demokratiean- forderungen des Europarates entspreche. Obwohl diesbezüglich vom Europarat beziehungsweise der Venedig-Kommission kritisch-ableh- nende Signale kamen, führte dies nicht zu einem Stopp des Verfahrens (vgl. hierzu ausführlich das folgende Kapitel). Alle rechtlichen und poli- tischen Bemühungen, die im August 2002 angemeldete Initiative des Fürstenhauses zu verhindern, scheiterten. Bedenken zur Legitimität und Gültigkeit der Initiative tauchten auch im Vorfeld der Volksabstimmung auf. Die in dieser Studie ausführ- lich abgehandelte Kampagnenkommunikation liess bei Kritikern und Gegnern der fürstlichen Vorlage Zweifel aufkommen, ob die Form der 101 
Direktdemokratische Einrichtungen
	        

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