Volltext: Öffentlichkeit, öffentliche Meinung und direkte Demokratie

ten von vornherein als «Totgeburt»43gebrandmarkt wurde und ohne grosse Erfolgsaussichten blieb. Die Initiative des Fürstenhauses fügt sich gut in die Analyse über den Charakter von Volksinitiativen in Liechtenstein ein. Die öffentlich geäusserte Begründung des Fürsten und des Erbprinzen zur Anmeldung der Initiative lautete, dass ihre Verfassungsvorschläge wohl keine Chance hätten, im Landtag die erforderliche Einstimmigkeit oder die Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen an zwei aufeinander folgen- den Sitzungen zu erhalten. Um dieser Blockade im Landtag auszuwei- chen, ergriffen sie das Mittel der Volksinitiative, womit der Landtag um- gangen wurde. Es war allerdings nicht unumstritten, ob der Fürst zum Ergreifen einer Volksinitiative legitimiert sei. Als Staatsoberhaupt fällt ihm im po- litischen System Liechtensteins nicht die Rolle eines einfachen Stimm- bürgers zu. Das Staatsoberhaupt sollte sich nach Meinung von Ver - fassungsexperten weitgehend aus dem politischen Alltagsgeschäft heraushalten und stattdessen integrativ und bedacht kontrollierend wir- ken (Batliner 1994, 96; Wille 1991). Normativ betrachtet führt eine Volksinitiative des Fürsten beispielsweise zur Konfliktlage, dass der Fürst als Initiant und Auslöser am Anfang des Verfahrens steht und mit dem Sanktionsrecht des Staatsoberhaupts zugleich an seinem Ende. Dies untergräbt die Gewaltenteilung. Es ist auch fraglich, ob die Verfassung diesen Schritt zulässt. Explizit normiert ist, dass der Fürst durch Regie- rungsvorlagen initiativ werden kann. Das hiesse aber, dass solche Vorla- gen via Regierung an den Landtag gehen müssten und dort entschieden werden. Mit einer Volksinitiative des Fürsten wird dagegen das Zusam- menwirken von Fürst und Landtag ausser Kraft gesetzt. Das Verfas- sungsprinzip von 1921, wonach das politische System Liechtensteins massgeblich repräsentativ ausgestaltet ist, wird mit der Umgehung des Landtages verletzt. An dessen Stelle trat im vorliegenden Fall der Ver- fassungsinitiative des Fürstenhauses das unmittelbare politische Mitei- nander- und Aufeinanderwirken von Fürst und Volk. Im Kapitel über die Entwicklung des Verfassungskonfliktes wird über die rechtliche Auseinandersetzung bezüglich der Initiative des 100Rahmenbedingungen 
öffentlicher Kommunikation in Liechtenstein 43Interview von Fürst Hans-Adam II. im Liechtensteiner Vaterland, 31. Oktober 2002.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.