Volltext: Das Fürstenthum Liechtenstein

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zer$ werden von DVejterreich bezahlt. Defterreich beforgt auch 
Ddaz Boftwejen nach der Schweiz bis Buchs-Cijenbahnitation, 
Much eriftirt jeit dem Jahre 1852 zwifchen dem Länd- 
en Liechtenftein und Dejterreich ein Hollvertrag, welcher 
alle 12 Jahre erneuert oder gekündet werden kann. 
Ts Giterreichifhe Hollgrenze gegen die Schweiz refp. 
gegen die Kantone Ct. Gallen ıumd Graubünden ijt auf Die 
Srenze verlegt, gegen St. Gallen per Sijenbahn auf die 
Station Zudh8, 
Das LänddhHen Liecdhtenftein erhält al? mitfontrahirender 
Staat von Defjterreich je nach den Serkehr8verhältnijfen all- 
jährlich nach Verhältniß feiner Bevölkerung 20,000 bis 
30,000 Gulden Zollentfhädigung. 
Wenn durch die Zolleinigung mit Dejterreich auch eine 
bedeutend vermehrte Einfuhr der für das Ländchen noth: 
wendiaen Vrodukte eingetreten ift, {9 it dennoch der Einfuhr: 
zoll von der Schweiz her früher buliger gewejen und e8 be- 
zahlt 548 Ländchen in gewijffem Sinne wieder einen Theil 
aus jeiner e,genen Tajche an die jekige fhüöne Yolleinnahme. 
MAoer mit Rückjficht auf feine gecaraphırye . ze und feinen 
feinen Gebietsumfang war für Licchtenftein ie Holleinigung 
mit Dejterreich fhon 1852 zur Norhwendisfeit geworden. 
Aus dor bedeutenden Einnahmsquelle der Zollentfhädigung 
hat das Ländchen jcohon Eedeutende innere, wohlthätige Ber: 
befferungen auf volfSwirth{chaftlidhem Gebiete hervorgebracht, 
Durch die Arlbergbahn ift endlich dem LänddhHen durk 
den Siterveichıychen Zollverband für Sin- und Ausfuhr der 
Handelsweg nach dem Orient und den adriatifjchen Mittel- 
meerhäjen £'-jterreichs ohne Zollhemmnijffe geöffnet, was 
au 5.23 bejonders den vier großen Ws: und Spinnfa- 
brifen ber Jchweizerifchen, (Glarner und Züricher) Firmen
	        

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