Es ist heute müssig, darüber zu streiten, ob die Vertretungsvoll- macht gemäss Art. 8 Abs. 2 des Zollvertrages, die in einer individualis- tisch strukturierten Staatengesellschaft vereinbart wurde, ausgereicht hätte, um Liechtenstein auch im multilateralen Raum der EFTA wie auch gegenüber der EWG zu vertreten. Die Sache ist saniert, Liechten- stein hat im Prinzip die Vertretung durch die Schweiz sowohl in der EFTA wie gegenüber der EWG akzeptiert. Im Verhältnis zur
EFTAist dies in einem neuen völkerrechtlichen Vertrag (Protokoll) geschehen. Die Absätze 2, 3 und 4 (Ziffer 1 und 2) dieses Protokolls haben folgenden Wortlaut: «Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation auf das Fürstentum Liechtenstein Die Signatarstaaten des Übereinkommens zur Errichtung der Eu- ropäischen Freihandels-Assoziation und das Fürstentum Liechten- stein, Im Hinblick darauf, daß das Fürstentum Liechtenstein auf Grund des Vertrages vom 29. März 1923 mit der Schweiz eine Zollunion bildet, und daß gemäß diesem Vertrag nicht alle Bestimmungen des Übereinkommens ohne weitere Bevollmächtigung auf Liechten- stein angewandt werden können, und Im Hinblick darauf, daß das Fürstentum Liechtenstein dem Wunsch Ausdruck gegeben hat, daß alle Bestimmungen des Über- einkommens auf Liechtenstein angewandt werden, und zu diesem Zwecke vorschlägt, der Schweiz, soweit dies notwendig ist, beson- dere Vollmachten zu erteilen. Haben folgendes vereinbart: 1. Das Übereinkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz eine Zollunion bildet und die Schweiz Mitglied der Assoziation ist. 2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das Fürstentum Liechtenstein durch die Schweiz vertreten.» 81
Liechtenstein und die europäische Integration