Volltext: Was will Liechtenstein sein?

«Zufolge des Zollanschlusses finden im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages geltenden und während dessen Dauer in Rechtswirksamkeit tretenden Bestimmungen: 1. der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung; 2. der übrigen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt.» Aufgrund dieser Regelung waren Ende 1977 etwa 420 schweizerische Bun desgesetze und Verordnungen und Erlasse, ohne deren Änderungen mitzuzählen, in Liechtenstein anwendbar, während zum gleichen Zeit- punkt (Ende 1977) etwa 475 liechtensteinische Gesetze und Verordnun- gen, ohne die Änderungen mitzuzählen, bestanden. Ich bitte um Nach- sicht wegen dieses rein quantitativen Vergleiches ohne qualitative Ge- wichtung: ein technisches Zollgesetz ist weniger als zum Beispiel ein Sa- chenrecht oder ein Strafgesetz. – Manchmal scheint Liechtenstein auch froh zu sein, wenn es um unliebsame gesetzgeberische Entscheidungen herumkommt. Kanton Liechtenstein? Nein! Der Zollvertrag ist völkerrechtlich kündbar. Ein Kanton dagegen kann nicht austreten. Andererseits ist Liechtenstein während der Dauer des Zollvertrages im Zollbereich we- niger als ein Kanton: keinerlei Mitbestimmung beim Erlass der Vor- schriften. Die Vorschriften sind bei uns anwendbar, ohne dass sie bei uns kundgemacht sind. Für gewisse Bereiche wissen wir nicht einmal, ob und welche Vorschriften gelten – und doch gilt etwas. Man müsste im Verhältnis zur Schweiz auch den PTT-Vertrag, den Währungsvertrag und den Patentschutzvertrag erwähnen. Liechtenstein hat ferner im Zuge der Anlehnung an die Schweiz aus freien Stücken, ausserhalb des Zollvertrages, eine Reihe weiterer Schwei- zer Vorschriften übernommen oder sich am schweizerischen Vorbild orientiert und zum Teil ohne Grund mit alter Rechtstradition gebro- chen. So besass Liechtenstein eines der ältesten und ehrwürdigsten Grundbücher Europas (wenn auch unter Landvogt Schuppler einge- führt) und ein vorbildliches österreichisches Sachenrecht, das 1923 auf- gegeben wurde. Unsere Bauern dachten noch Jahrzehnte darnach in den alten sachenrechtlichen Kategorien. Ich muss hier auf andere Beispiele verzichten.77 
Liechtenstein und die europäische Integration
	        

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