Volltext: Was will Liechtenstein sein?

Rumänische als Amtssprache für alle (Art. 1 und 13 der Verfassung) fest- gelegt und diese Bestimmungen mit einer Ewigkeitsklausel (Art. 148) versehen. Das ist absolutistische Anmassung. Die Sprache ist der Leib und die Seele einer Kultur. In ihr findet sich die Sprachgruppe. Zur individualrechtlichen Sprachfreiheit sollte eine Art gruppenrechtlicher Sprachschutz, etwa im Sinne einer Pflicht des Staates, treten. Wenn eine genügend grosse Anzahl Angehöriger ei- ner Sprachgruppe in einem einigermassen abgrenzbaren Gebiet gegeben ist, sollte sich der Staat auch in der Sprache der jeweiligen Bevölkerung ausdrücken müssen und eine schulische Ausbildung in der betreffenden Sprache gewährleisten. Solches schliesst das zusätzliche Erlernen einer Gross-Sprache als einer Lingua franca nicht aus und hilft so, Benachtei- ligungen sprachlicher Sondergruppen wettzumachen. Es widerstrebt mir, beim Thema des sprachlichen Gruppenschutzes von Minderheiten- schutz zu reden. Insofern die Kultur- und Sprachgruppe als Gruppe, als kulturelle Entität genommen wird, geht es um die Gleichbehandlung in Bereichen, in denen andere Gruppen ihre Schulen und Sprachen haben. Schwieriger ist die Lage in sprachlichen Mischgesellschaften. Doch bei genügender Zahl der Gruppen verdienen Privatschulen eine adäquate Mitförderung. Wiederum ist die Schweiz Vorbild. Dank föderaler Struk- turen hat sie es in Verbindung mit dem Territorialitätsprinzip und klei- nen Territorien möglich gemacht, den verschiedenen Sprachen weitge- hend Rechnung zu tragen. Selbst innerhalb solcher Territorien, denken wir an den Kanton Freiburg, lässt sie zwei Sprachen gleichberechtigt ne- beneinander 
koexistieren. III. ZUR KULTUR DES RECHTES Gestatten Sie, dass ich am Geburtstag von Peter Häberle, der mit dem Recht und der Kultur verschwistert ist, auch etwas zur Kultur des Rech- tes sage, das eigentlich nicht zum Thema «Recht auf Kultur» gehört. Natürlich ist die materia prima des Rechtes Inhaltliches. Es inten- diert, soll es akzeptabel und auf Dauer nicht als blosse Gewalt der Mehr- heit erfahren werden, in einem letzten Sinn Gerechtigkeit, wenn auch nur annähernd, ungenügend, verbesserungsbedürftig, aber auch verbes- serungsfähig. Als ungerecht erfahrene Situationen und Regelungen lösen 163 
Verfassung und Grundrecht auf Kultur
	        

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