Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

diese im Wege der Analogie zu schliessen.81Es ging um die Frage, ob die Landesgrundverkehrskomission als eigenes Gericht anzusehen sei. Der Staatsgerichtshof verneinte dies mit Hinweis auf Art. 101 aLV. Er hält fest, es sei alleine 
Aufgabe der rechtsetzenden Gewalt, Gesetze und Ver- ordnungen zu ergänzen.82 b)StGH 2003/16; vergleichendes, differenziertes Sachlichkeitsgebot und zweistufige Prüfung In StGH 2003/16 geht es um das Anstellungsverhältnis von Teilzeit- und Hauptlehrern an öffentlichen Schulen. Im ersten Schritt führt der Staats- gerichtshof aus, die Hauptlehrer seien öffentlich-rechtliche Bedienstete, während die Teilzeit- oder Aushilfelehrer dem privaten Recht unter- stünden. Der Anstellungsgrad als Anknüpfungskriterium für eine Un- gleichbehandlung anerkennt der Staatsgerichtshof als ein «sachlich ver- tretbares Kriterium, einen ‹objektiven Grund› im Sinne von Art 31 Abs. 1 LV». Damit liegt ein objektiver Grund für eine rechtliche Unter- scheidung vor. Die Auswahl der Anknüpfungskriterien sei weitgehend der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen. Im zweiten Schritt prüft der Staatsgerichtshof, ob das (sachliche) Anknüpfungskriterium (der Anstellungsgrad) eben diese unterschied - liche Rechtsfolgen rechtfertigt. Der Staatsgerichtshof begründet unter anderem, für die Anstellung von Teilzeitlehrern biete das Privatrecht eine grössere Flexibilität im Hinblick auf den Bedarf der Schule und kommt zum Schluss: «Derartige sachliche Gründe lassen die Anstellung mittels Arbeitsvertrag als 
mit dem Gleichheitssatz verträglich, wenn auch nicht geboten erscheinen.»83 98Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 81Es ging um die Frage, ob die Landesgrundverkehrskomission als eigenes Gericht an- zusehen sei und ihr somit nach Art. 25 Abs. 2 aStGHG das Recht zukomme, Ver- ordnungen oder einzelne Vorschriften von Verordnungen wegen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit anzufechten. Der Staatsgerichtshof verneinte dies mit Verweis auf Art. 101 aLV, wo die Organisation der Gerichtsbarkeit abschliessend geregelt sei. Die Landesgrundverkehrskomission könne daher kein Gericht sein. 82Vgl. StGH 1981/14, Beschluss vom 9. Dezember 1981, LES 1982, S. 169. Zu den Ge- setzeslücken im Verwaltungsrecht siehe Kley, Grundriss, S. 102 ff, sowie Kley-Strul- ler, Auslegung, S. 81 f. 83StGH 2003/16, Urteil vom 3. Mai 2004, S. 7, noch n. p.
	        

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