gesehen werden, dass Rentenbezüger nach dem UVG ab einem Invali- ditätsgrad zwischen 33 1/3 % und 40 % gegenüber anderen Rentenbe- zügern (Rentenbezüger nach dem UVG mit einem geringeren Invali- ditätsgrad und Rentenbezügern nach dem Invalidenversicherungsgesetz) privilegiert werden. c)StGH 2000/23; vergleichsunabhängiges Sachlichkeitsgebot Der Staatsgerichtshof hob § 17 Abs. 2 VAG auf.70Diese Bestimmung sah die Entschädigungspflicht der Parteien für unentschuldigtes Fernbleiben von der Vermittlungsverhandlung vor. Der Staatsgerichtshof stellt fest, es könne in diesem Zusammenhang nicht von einer Entschädigung gespro- chen werden, weil kein Schaden beziehungsweise kein bezifferbarer Scha- den eingetreten sei. Die sachgerechte Sanktion für das unentschuldigte Fernbleiben von der Vermittlungsverhandlung wäre vielmehr die Verhän- gung einer Busse, wie dies schon in § 17 Abs. 1 VAG71vorgesehen war. Die Entschädigungspflicht des § 17 Abs. 2 VAG stelle dagegen faktisch eine zusätzliche Strafsanktion dar. Der Staatsgerichtshof hält daher fest: «dass sich § 17 Abs 2 VAG jedenfalls nach heutigen Masstäben ins- gesamt als
verunglückte, sachlich nicht zu rechtfertigendeRegelung erweist. Sie verstösst somit auch gegen das Willkürverbot und ist aufzuheben».72 Der Staatsgerichtshof charakterisiert § 17 Abs. 2 VAG als «verunglückte, sachlich nicht zu rechtfertigende Regelung». Er misst die Regelung di- 95
Subsumtionsformeln 70§ 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1915 über die Vermittlerämter, LGBl. 1916 Nr. 3, i. d. F. des Gesetzes vom 25. Juli 1950, LGBl. 1950 Nr. 16 lautete: «Aus- serdem hat die unentschuldigt ausgebliebene Partei eine vom Vermittler zu bestim- mende angemessene Entschädigung (§ 14) zu bezahlen; im übrigen sind gegen die nicht erscheinende Partei keine Zwangsmittel zulässig.» 71§ 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1915 über die Vermittlerämter, LGBl. 1916 Nr. 3, i. d. F. des Gesetzes vom 25. Juli 1950, LGBl. 1950 Nr. 16 lautet: «Der Vermittler kann Ordnungsbussen bis zu Fr. 5.–verhängen wegen ordnungswidrigen Benehmens oder wegen unentschuldigten Ausbleibens einer Partei.» 72StGH 2000/23, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, berichtigt am 9. April 2001, LES 2003, S. 173 (177).