Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

sumtionsformel ist es hingegen öfter anzutreffen, dass der Staatsge- richtshof in seiner Argumentation direkt auf die Gerechtigkeit zurück- greift, was auch in dieser Entscheidung StGH 1985/11 der Fall ist.53 Ebenso rekurriert das schweizerische Bundesgericht in der älteren Rechtsprechung auf die «Gerechtigkeitsvorstellungen der Gesell- schaft».54 Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht berief sich immer wieder auf die in der Gesellschaft herrschenden Gerechtigkeitsvorstel- lungen und es erachtete eine gesetzliche Regelung als willkürlich, wenn sie einen 
«Verstoss gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden» dar- stellt.55 4.«Deutsche Formel»56 In StGH 2003/67 verwendet der Staatsgerichtshof folgende Formel zur Umschreibung des Gleichheitssatzes in der Rechtsetzung: «Der Gleichheitsgrundsatz ist unter anderem dann verletzt, 
wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Nor- madressaten anders behandelt wird, obwohl [zwischen beiden Gruppen] 
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass 
siedie ungleiche Behandlungrechtfertigen könnten […].›»5787 
Ausgangsformeln 53Vgl. dazu S. 99 ff. 54Vgl. dazu S. 257 f. Zu Rückgriffen auf den Terminus Gerechtigkeit im Zusammen- hang mit dem Willkürverbot in der Rechtsanwendung siehe S. 187 ff. 55Vgl. BVerfGE 3, S. 58 (136). Vgl. ferner BVerfGE 1, S. 208 (249); BVerfGE 13, S. 228. Vgl. hierzu auch Kallina, S. 23 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Zur Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zum Gleichheitssatz in der Rechtsetzung siehe ausführlich S. 281 ff. Zu Rückgriffen auf den Terminus Gerechtigkeit im Zusammenhang mit dem Willkürverbot in der Rechtsanwendung siehe S. 187 ff. 56Zur Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsgleichheit beziehungsweise zum Willkürverbot in der Rechtsetzung siehe S. 281 ff. 57StGH 2003/67, Urteil vom 2. März 2004, S. 17, noch n. p. mit Hinweis auf Höfling, Grundrechtsordnung, S.206. Allerdings ist zu dieser Entscheidung StGH 2003/67
	        

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