Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

In der Folge verwendet der Staatsgerichtshof oft auch eine –inhaltlich mit dem Sachlichkeitsgebot übereinstimmende –formal verkürzte For- mel, indem er feststellt, der Gleichheitsgrundsatz verlange, dass 
Gleiches gleich und Ungleiches ungleichbehandelt werde, wobei für die 
Un- gleichbehandlungallein sachliche Momentemassgebend sein könnten.43 Gelegentlich lässt der Staatsgerichtshof den zweiten Teil der For- mel über das Erfordernis einer sachlichen Differenzierung ganz weg und erklärt nur lapidar, der Gleichheitsgrundsatz beinhalte, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln 
sei.44 3.«Schweizerische Formel»45 a)Inhalt der Formel: Seit Ende der achtziger Jahre lehnt sich der Staatsgerichtshof an die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts und verwendet vermehrt folgende Ausgangsformel: «Insbesondere darf kein Gesetz erlassen werden, wenn es sich nicht auf 
ernsthafte sachliche Gründestützen lässt, 
sinn- und zwecklosist oder 
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grundnicht ersichtlich ist. Ein solcher Erlass widerspräche dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 31 der Verfassung bezie- hungsweise dem darin enthaltenen Willkürverbot.»46 84Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 43Vgl. StGH 1962/1, Entscheidung vom 1. Mai 1962, ELG 1962–66, S. 191 (200). Siehe ferner StGH 1963/1, Entscheidung vom 17. Oktober 1963, ELG 1962–66, S. 204 (206). Dort heisst es: «Der Gleichheitsgrundsatz beinhaltet, dass Gleiches gleich zu behandeln ist, wobei die Gleichheit sich in objektiven Merkmalen kundtut.» 44Siehe dazu StGH 1970/2, Entscheidung vom 11. Januar 1971, ELG 1967–72, S. 256 (259); StGH 1973/2, Entscheidung vom 2. Juli 1973, ELG 1973–78, S. 357 (360). 45Zur Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur Rechtsgleichheit be- ziehungsweise zum Willkürverbot in der Rechtsetzung siehe S. 247 ff. Für die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes siehe Weber-Dürler, Rechts- gleichheit, Diss., 1973, S.137 ff. 46StGH 1987/21 und 1987/22, Urteil des Staatsgerichtshofes vom 4. Mai 1988, LES 1989, S. 45 (47). Siehe auch StGH 1990/17, Urteil des Staatsgerichtshofes vom 29. Oktober 1991, LES 1992, S. 12 (17); StGH 1994/2, Urteil vom 11. Dezember 1995, S. 8 f. n.p.; VBI 1995/14, Entscheidung vom 12. April 1995, LES 1995, S. 76
	        

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