Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Diese Formel des Staatsgerichtshofes zum Gleichheitssatz unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von der vorausgehenden älteren De- finition. Zum einen erhält der Gleichheitssatz eine wichtige Ergänzung, indem nicht nur Gleiches gleich behandelt werden muss, sondern darü- ber hinaus auch wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen eine unter- schiedliche Regelung erfordern. Der Gleichheitssatz weist nun zwei ver- schiedene Aspekte auf. Das Gleichbehandlungsgebot fordert, dass Glei- ches gleich behandelt werden muss, das Ungleichbehandlungsgebot ver- langt hingegen, dass Ungleiches nicht gleich behandelt werden darf. Der zweite auffallende Punkt dieser Formel betrifft das Kriterium der Differenzierung aus sachlichen Gründen. Als sachlich gerechtfertige Gründe gelten nicht mehr «irgendwelche» Motive des Gesetzgebers, sondern es muss sich um 
solche Gründe handeln, die eine unterschiedli- che Regelung bezogen gerade auf das zu regelnde Rechtsgebiet rechtfer- tigen. Damit hat der Staatsgerichtshof wie der österreichische Verfas- sungsgerichtshof für den Gesetzgeber ein (vergleichendes) Sachlichkeits- gebot begründet beziehungsweise dessen Deutung des Gleichheitssatzes übernommen.41Auch das schweizerische Bundesgericht versteht das Gebot der Rechtsgleichheit so, dass 
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich; undUngleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleichzu behandeln ist.42Die Terminologie des Staatsgerichtshofes ent- spricht weitgehend derjenigen des österreichischen Verfassungsgerichts- hofes, das schweizerische Bundesgericht verwendet zur Umschreibung des Gleichheitssatzes dagegen andere Formulierungen.83 
Ausgangsformeln 41Vgl. etwa VfSlg 5727/1968, wo es heisst: «Die Verpflichtung des Gesetzgebers, Glei- ches gleich zu behandeln, und das Verbot, Differenzierungen zu schaffen, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichenabgeleitet werden können (vgl. z. B. Erk. Slg. Nr. 3754/1960, 4986/1965), bezieht sich in vollem Umfange auf die Relation der Normen zu den von ihnen erfassten tatsächlichen Gegebenheiten in- nerhalb eines und desselben Rechtsinstitutes.» Aus neuerer Zeit, siehe etwa: VfSlg 16.855/2003. Siehe auch Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz761 ff.; Walter/Mayer, Rz 1347 ff.; Berka, Grundrechte, Rz 918 ff.; Kley, Grundriss, S. 206. Zu den For- meln des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitssatz siehe ausführlich S. 268 ff. 42Siehe etwa: BGE 105 V 208 Erw. 3; BGE 121 I 102 Erw. 4; BGE 129 I 265 Erw. 3. Vgl. auch Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Rz 11. Zu den zwei verschiedenen For- meln des Bundesgerichts zum Gleichheitsgebot siehe S. 251 ff.
	        

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