Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

schiedenen Gruppen überschneiden. Für die Formeln, die am Anfang der Gesetzesprüfung stehen, verwende ich den Terminus 
«Ausgangs - formeln». Im Anschluss an diese Ausführungen lege ich in einem zweiten Teil (Punkt V.) anhand von Rechtsprechungsbeispielen dar, wie der Staatsge- richtshof die Ausgangsformeln in der Argumentation am Ende der Ent- scheidungsgründe als «Subsumtionsformeln» wieder aufgreift. Ausge- wählte Beispiele aus der Praxis des Staatsgerichtshofes sollen darüber Aufschluss geben, ob und auf welche Weise der Staatsgerichtshof die Ausgangsformeln zur Überprüfung der Gesetze am Gleichheitssatz und am Willkürverbot umsetzt und sie in die Entscheidungsgründe einflies- sen lässt. Für diese formelhaften Wendungen benutze ich den 
Terminus «Subsumtionsformeln». IV. AUSGANGSFORMELN 1.Gleiches ist gleich zu behandeln a)Ursprüngliche Formel zum Gleichheitssatz: Der Staatsgerichtshof äussert sich im Gutachten vom 15. Juli 1952 wie folgt:«Die Gesetzgebung darf nur für alle Landesbürger in gleicher Weise verbindliche Normen aufstellen, das heisst, an den gleichen Tatbestand ohne Ansehung der Person die gleichen rechtlichen Folgen knüpfen. Jede unterschiedliche Behandlung der Staatsbür- ger in der Gesetzgebung ist verfassungswidrig. Dieses 
Verbot der ungleichmässigen Behandlung der Landesbürgerdurch die Gesetz- gebung 
bezieht sichjedoch nur auf sachlich nicht gerechtfertigte, willkürliche Differenzierungen, durch die 
Gruppen von Landes- bürgernoder einzelnen Personen im Hinblick auf subjektive, in ih- rer Person gelegenen Momente gegenüber anderen Gruppen oder Personen rechtlich benachteiligt 
oder bevorzugtwerden. Differen- zierungen hingegen, die der Gesetzgeber bei Regelung objektiver 79 
Formeln des Staatsgerichtshofes / Ausgangsformeln
	        

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