Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

2.Prüfung der Gesetze am Willkürverbot Bei der Prüfung von Gesetzen am Gleichheitssatz werden stets zwei Normen miteinander verglichen. Im Gegensatz dazu findet eine Über- prüfung am Willkürverbot ohne diesen Vergleich statt. Es muss abstrakt ermittelt werden, ob eine Norm in einem hohen Grade unsachlich oder ungerecht, das heisst willkürlich 
ist.20 3.Prüfung der Gesetze in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Ver- stoss gegen den Gleichheitsgrundsatz dann vor, wenn der Gesetzgeber «gleich zu behandelnde Sachverhalte beziehungsweise 
Personengruppen ohne einenvertretbaren Grundund somit eben 
in willkürlicher Weise ungleich behandelt.»21 Der Staatsgerichtshof gesteht dem Gesetzgeber einen grossen legis- latorischen Gestaltungsspielraum zu22und beschränkt sich in Bezug auf die Überprüfung von Gesetzen am Gleichheitssatz gegenüber dem Ge- setzgeber auf einen 
groben Willkürraster. Der vom Staatsgerichtshof verwendete Terminus ist irreführend. Er impliziert, dass der Staatsge- richtshof die in Frage stehende Norm nicht genau in die Tiefe prüft, son- dern sich auf eine grobe, das heisst summarische Normprüfung im Lichte des Willkürverbots beschränkt. Mit anderen Worten gesagt, der Staatsgerichtshof untersucht also in diesem Fall das Gesetz nur ober- flächlich. Dieser Eindruck ist falsch, denn um feststellen zu können, ob ein Gesetz zwar nicht die sinnvollste Lösung trifft, aber noch vertretbar ist oder aber schon qualifiziert unsachlich und damit willkürlich ist, 75 
Prüfungssystem 20Vgl. Fleiner/Giacometti, S. 414. 21StGH 1997/14, Urteil vom 17. November 1997, LES 1998, S. 264 (267) mit Verweis auf Haefliger, Schweizer, S. 62 f. Siehe auch StGH 1997/32, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 16 (18 f.); StGH 1997/34, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 67 (69 f.); StGH 1997/38, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 80 (82); StGH 1998/2, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 1999, S. 158 (161); StGH 1999/2, Entscheidung vom 14.Dezember 1999, LES 2002, S. 128 (131); StGH 2004/82, Urteil vom 28. Septem- ber 2005, S. 7, noch n. p. 22Siehe dazu S. 107 ff.
	        

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