setze am Gleichheitssatz beziehungsweise am Willkürverbot, ohne sich mit dieser Frage ausdrücklich zu befassen.4 Daher kann heute mit den Worten des Staatsgerichtshofes gesagt werden: «Gemäss der
konstanten Rechtsprechungdes StGH ist nicht nur die Exekutive, sondern
auch der Gesetzgeberan die Grundrechte und somit auch
an das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 31. Abs. 1 LVsowie das daraus abgeleitete Willkürverbotgebunden.»5 Das schweizerische Bundesgericht hatte Ende des 19. Jahrhunderts mit einer bahnbrechenden, über die nationalen Grenzen hinauszündenden Erkenntnis den Anfang gemacht, indem es 1880 im Fall Jäggi festhielt: «Das in Art. 4 der Bundesverfassung niedergelegte Prinzip
der Gleichheit aller Schweizer vor dem Gesetzeist als grundgesetzliche Norm sowohl für die
verwaltendeund richterliche,als auch für
die gesetzgeberischeThätigkeit [sic] der Staatsbehörden massgebend; Es wird dadurch sowohl gleiche Anwendung der Gesetze auf alle Bürger, [...] als auch gleiche Behandlung der Bürger durch den Ge- setzgeber gefordert.»6 Diese Aussage des schweizerischen Bundesgerichts mag aus heutiger Sicht selbstverständlich erscheinen. Das war sie aber zur Zeit, als sie vom Bundesgericht geäussert wurde, nicht. 70Gleichheitsgrundsatz
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 4Vgl. etwa: StGH 1998/2, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 1999, S. 158 (161); StGH 1999/2, Entscheidung vom 14. Dezember 1999, LES 2002, S. 128 (131 f.); StGH 2004/5, Urteil vom 27. September 2004, S. 12, noch n. p. 5StGH 1997/32, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 16 (18). Allgemein zur Grund rechtsbindung des Gesetzgebers siehe auch Höfling, Bestand, S. 116 f. 6BGE 6, S. 171 ff. (172 f.). Vgl auch schon die Entscheidungen BGE 2, S. 178 ff. (180) und BGE 2, S. 380 ff. (381 f.). Allerdings kam diese Auffassung des Bundesgerich- tes, im Gegensatz zu Österreich und zu Deutschland, in der Rechtsprechung nicht zum Tragen. Das Bundesgericht prüft vor allem Akte der Rechtsanwendung auf Gleichheit bzw. Willkür. Vgl. Thürer, Willkürverbot, S. 441. Ein Grund ist sicher- lich in der Ausnahmebestimmung des Art. 191 BV bzw. (Art.113Abs 3 aBV) zu se- hen, der die Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht für massge- bend erklärt. Das bedeutet eine Anwendungspflicht von Bundesgesetzen und eine Einschränkung der Verfassungsgerichtsbarkeit im Hauptsächlichen auf die Verfas-