Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Grundrecht anerkannt. Damit ist das Willkürverbot in der liechtenstei- nischen Rechtsordnung allein das Ergebnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 3. Die internationalen Rechtsquellen, wie die EMRK, der UNO-Pakt II, das EWR-Abkommen, das WTO-Abkommen, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, enthalten partielle und teilweise auch um- fassende Diskriminierungsverbote; ein selbständiges Willkürverbot, das demjenigen der liechtensteinschen Rechtsordnung entspricht, ist aber in keinem dieser Abkommen verwirklicht. 4. Der Begriff «Willkür» bedeutet in der Alltagssprache «ein Handeln nach Belieben»65. Auch der juristische Sprachgebrauch knüpft daran an. So wird der Begriff «Willkür» in der Lehre als krasse Ungerechtigkeit und als qualifizierte Verletzung des Rechts beschrieben. Der Staatsgerichtshof bezeichnete das Willkürverbot in der Ver- gangenheit «als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart of- fensichtlichem Unrecht [..], dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist»66. Er hat aber keinen einheitlichen Willkürbegriff ent- wickelt. Der Staatsgerichtshof unterscheidet zwischen Willkür in der Rechtsetzung und Willkür in der Rechtsanwendung. Der Staatsgerichtshof geht von einem objektiven Willkürbegriff aus. Das heisst, die Motive der handelnden Staatsorgane sind unerheb- lich, auf deren Böswilligkeit oder schlechte Absicht kommt es nicht an. Nach der konstanten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur vor, wenn ein Gesetz oder ein Entscheid einer rechtsanwendenden Behörde für den Betroffenen eine qualifizierte Rechtsverletzung beziehungsweise eine krasse Ungerechtig- keit darstellt. Der Staatsgerichtshof stellt dabei auf das Ergebnis einer staatlichen Anordnung (Gesetz/Entscheidung) ab. Wenn nur die Be- gründung gegen das Willkürverbot verstösst, hebt er das betreffende Ge- setz beziehungsweise die betreffende richterliche oder behördliche Ent- scheidung nicht auf.61 
Thesen 65Uhlmann, S. 262. 66StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1998, S. 6 (11).
	        

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