Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

dazu durch Staatsvertrag verpflichtet war oder Gegenrecht galt.54Seit An- fang der neunziger Jahre hat der Staatsgerichtshof aber – im Zuge der Zuer- kennung des allgemeinen Gleichheitssatzes an Ausländer – auch den Gel- tungsbereich des Willkürverbots auf Ausländer erstreckt.55Damit können sich Staatsbürger und Ausländer gleichermassen auf das Willkürverbot be- rufen. 2. Juristische Personen Darüber hinaus sind auch juristische Personen des Privatrechts sowie zi- vilrechtliche Personenverbindungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit legitimiert, eine Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots zu er- heben.56Ebenso sind juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger des Willkürverbots, wenn diese wie Private von einem angefochtenen Hoheitsakt betroffen sind, das heisst, wenn sie selbst nicht hoheitlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind. Auch hier gilt, dass juristische Personen sich auf das Willkürverbot berufen können, «soweit dies dem Wesen der juristischen Person entspricht»57. Entsprechend wie der allgemeine Gleichheitssatz gilt das Willkürverbot für juristische Per- sonen nur in bestimmten 
Lebensbereichen. 3.Gemeindeautonomie Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt auch die Ge- meindeautonomie ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht dar.58 58Grundlagen 
zum Willkürverbot 54Vgl. etwa: StGH 1984/13, Urteil des Staatsgerichtshofes vom 24. Mai 1985, LES 1985, S. 108 (109); StGH 1985/1, Urteil vom 8. April 1986, LES 1986, S. 108 (110). Siehe dazu auch Hoch, Schwerpunkte, S. 81 ff.; allgemein zu den Grundrechtsträ- gern auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 59 ff.; Frick, Gewährleistung, S.148 ff. 55Vgl. StGH 1990/7, LES 1992, S. 10 (11); zum persönlichen Geltungsbereich des all- gemeinen Gleichheitssatzes vergleiche S. 34 ff. 56Der Staatsgerichtshof hat dies für das Willkürverbot nicht explizit festgehalten. Vgl. allgemein dazu Höfling, Grundrechtsordnung, S. 64 ff.; Hoch, Schwerpunkte, S. 83; Frick, Gewährleistung, S. 165 ff.; Batliner, Rechtsordnung, S. 129 f. 57Vgl. dazu S. 36 f. 58Vgl. dazu S. 37 f.
	        

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