Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

das heisst, es kommt nicht auf deren Böswilligkeit oder schlechte Ab- sicht 
an.51 3.Willkür als qualifizierte Rechtswidrigkeit Nach der konstanten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur vor, wenn ein Gesetz oder ein Entscheid einer rechtsanwendenden Behörde für den Betroffenen eine qualifizierte Rechtsverletzung beziehungsweise eine krasse Ungerechtig- keit darstellt. Das Erfordernis der qualifizierten Rechtsverletzung/der krassen Ungerechtigkeit findet sich in praktisch allen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zum 
Willkürverbot.52 4.Willkür im Ergebnis Der Staatsgerichtshof verlangt – wie das Bundesgericht –, dass das Er- gebnis einer staatlichen Anordnung (Gesetz/Entscheidung) willkürlich ist. Wenn nur die Begründung gegen das Willkürverbot verstösst, hebt er das betreffende Gesetz beziehungsweise die betreffende richterliche oder behördliche Entscheidung nicht 
auf.53 VI. PERSÖNLICHER 
GELTUNGSBEREICH 1.Staatsbürger und ausländische natürliche Personen Bis Ende der achtziger Jahre trat der Staatsgerichtshof auf Beschwerden von Ausländern wegen Verletzung des Willkürverbots nur ein, wenn er 57 
WillkÜrbegriff des Staatsgerichtshofes / Persönlicher Geltungsbereich 51Vgl. im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts Müller J. P., Grund- rechte, S. 469. Vgl. auch Thürer, Willkürverbot, S. 425. Siehe S. 181 ff. 52Vgl. dazu S. 105 f. und S. 185 ff. 53Vgl. etwa: StGH 2002/76, Entscheidung vom 14. April 2003, LES 2005, S. 236 (243). Vgl. im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts Müller J. P., Grund- rechte, S. 475; Kälin, Willkürverbot und Rechtsgleichheit, S. 749 f. Vgl. zu dieser Problematik ausführlich S. 197 ff. und S. 202 ff.
	        

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