Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

bis heute behalten. In einem Standardwerk wird «Willkür» umschrieben als ein: «die allgemein geltenden Massstäbe, Gesetze, die Rechte, Interes- sen anderer missachtendes, an den eigenen Interessen ausgerichte- tes u. [und] die eigene Macht nutzendes Handeln, Verhalten».38 Damit charakterisiert Willkür in der Alltagssprache «ein Handeln nach Belieben».39 2.Sprachgebrauch der Lehre Der juristische Sprachgebrauch knüpft an die Alltagssprache an. In der Lehre wird der Willkürbegriff hauptsächlich negativ bestimmt. Nach Gerhard Leibholz ist «Willkür» der «gegensätzliche Korrelatbegriff von Gerechtigkeit»40beziehungsweise die «absolute [...] Negierung der Rechtsidee das offenbar Ungerechte»41. Ebenso bezeichnet Jörg Paul Müller Willkür als «Gegensatz von Gerechtigkeit»42, während Daniel Thürer festhält, das Willkürverbot garantiere «Schutz vor grobem Un- recht»43. René Rhinow umschreibt das Willkürverbot positiv als ein «elementares Grundrecht und Gerechtigkeitsgebot»44. Nach Zaccaria Giacometti erscheint Willkür «als eine besonders qualifizierte Ungerech- tigkeit bzw. [beziehungsweise] Rechtsverletzung»45, auch Christoph Rohner beschreibt «Willkür» als «grobe Unrichtigkeit»46und nach Felix 55 
Allgemeines zum Willkürverbot 38Duden, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache: in zehn Bänden, hrsg. vom Wissenschaftlichen Rat der Dudenredaktion, 3. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/ Zürich, 1999. Vgl. auch Weiss, S. 40 ff. 39Uhlmann, S. 262. Siehe auch Thürer, Willkürverbot, S. 423 f.; Müller G., Art. 4 aBV, Rz 48; Rohner, Rz 8; Imboden, S. 151, der festhält, Willkür sei ein Handeln nach Gunst und Laune. 40Leibholz, S. 72. 41Leibholz, S. 67. 42Müller J. P., Grundrechte, S. 476. 43Thürer, Willkürverbot, S. 425. 44Rhinow, Grundzüge, Rz 1767. 45Fleiner/Giacometti, S. 414. 46Rohner, Rz 4. mit Verweis auf Haefliger, Schweizer, S. 184 ff.
	        

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