Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

III. SUPRANATIONALE UND INTERNATIONALE RECHTSQUELLEN 1.EMRK Die EMRK enthält keine Bestimmung, die mit dem durch den Staatsge- richtshof anerkannten ungeschriebenen Grundrecht «Willkürverbot» vergleichbar ist. Ebenso finden sich in der EMRK keine Begriffe wie «Willkür» oder «willkürlich». Der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) spricht aber von «Willkür» oder «willkürlichem Eingriff», wenn er prüft, ob materielle Konventionsrechte verletzt wur- den.25Ein selbständiges Willkürverbot, das demjenigen der liechtenstei- nischen Rechtsordnung entspricht, kann auch in der Rechtsprechung des EGMR nicht festgestellt 
werden.26 2.UNO-Pakt II Im UNO-Pakt II findet sich kein der liechtensteinischen Rechtsordnung vergleichbares Willkürverbot. Er spricht aber wiederholt von «Willkür». So heisst es in Art. 6 Abs.1 UNO-Pakt II, niemand dürfe willkürlich sei- nes Lebens beraubt werden. Nach Art.9Abs.1UNO-Pakt II darf nie- mand willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II legt fest, dass niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen. Und gemäss Art. 17 Abs. 1 UNO-Pakt II darf niemand willkürlichen oder rechts- widrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen sei- ner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.27Der Begriff «Willkür» 51 
Supranationale und internationale Rechtsquellen 25Der EGMR verwendet den Begriff «Willkür» insbesondere bei der Prüfung von Art. 5 EMRK (Freiheit der Person) und von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens). Vgl. dazu Uhlmann, S.99 ff.; mit zahlreichen Rechtsprechungshin- weisen. Allgemein zu Art. 5 EMRK und Art. 8 EMRK siehe auch Frowein/Peukert, Art. 5 EMRK, Rz 1 ff. und Art. 8 EMRK, Rz1ff. 26Vgl. zu alldem Uhlmann, S. 99 ff. 27Vgl. dazu auch Uhlmann, S. 111.
	        

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