Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

ten vom 15. Juli 1952, es sei dem Gesetzgeber untersagt, die Landesbür- ger aufgrund 
willkürlicher Differenzierungen ungleich zu behandeln.21 In einer anderen Entscheidung stellt der Staatsgerichtshof fest, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV verbiete «die ungleiche oder 
willkürliche Ausübung der Staatsfunktionen in politischer, wirtschaftlicher und kultureller Hin- sicht»22. Der Staatsgerichthof orientiert sich bei der Zuordnung des Will- kürverbots zum allgemeinen Gleichheitssatz an der Rechtsprechung des Bundesgerichts.23Während eines halben Jahrhunderts leitete der Staats- gerichtshof das Willkürverbot aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ab. Dabei ist das Art. 31 Abs. 1 Satz 1LV zugeordnete Willkürverbot wohl die wichtigste Konkretisierung einer Verfassungsbestimmung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Im Jahr 1999 hat der Staatsge- richtshof das Willkürverbot als ungeschriebenes Grundrecht aner- kannt.24Damit ist das Willkürverbot in der liechtensteinischen Rechts- ordnung allein das Ergebnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 50Grundlagen 
zum Willkürverbot 21Vgl. etwa: Gutachten des Staatsgerichtshofes vom 15. Juli 1952, ELG 1947–54, S. 161 (163 f.). Siehe auch Gutachten des Staatsgerichtshofes vom 1. September 1958, ELG 1955–61, S. 129 (131). 22Entscheidung vom 15. Juli 1952, ELG 1947–1954, S.259(263f.). 23Vgl. etwa: StGH 1961/1, Entscheidung vom 12. Juni 1961, S. 4 f., n. p.; StGH 1974/15, Entscheidung vom 12.Januar 1976, S. 6 ff. n. p. Vgl. auch Höfling, Grund - rechtsordnung, S. 222 f. Das Bundesgericht hatte in einem ersten Schritt entschie- den, es verstosse gegen die Rechtsgleichheit des Art. 4 aBV, wenn dem Beschwerde- führer der Zugang zum gesetzlichen Richter verwehrt werde (formelle Rechtsver- weigerung). In einem zweiten Schritt stellte das Bundesgericht fest, es sei ebenfalls von einem Verstoss gegen Art. 4 aBV auszugehen, wenn sich der gesetzliche Richter auf einen Rechtsfall zwar einlasse, aber seine Entscheidung auf völlig unhaltbare Motive stütze oder das anzuwendende Recht krass missachte (materielle Rechtsver- weigerung). Vgl. dazu Müller J. P., Grundrechte, S. 469 f.; Huber H., Sinnzusam- menhang, S.133 ff; Haefliger, Schweizer, S.183 f.; Thürer, Willkürverbot, S. 432 f.; Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Rz4ff.; Rohner, Rz 12 mit zahlreichen Literatur- hinweisen; Aubert, Willkürverbot, Rz 4 ff.; Aubert, Bundesstaatsrecht Band II, Rz 1796 ff.; Uhlmann, S.14ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen. 24Vgl. dazu die Leitentscheidung StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (5 f.) sowie auch Kley, Kommentar, S.256ff. Vgl. ausführlich zu alldem S. 336 ff.
	        

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