Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Beweiswürdigung gegen Entscheidungen des Obergerichts, die der Re- vision nicht zugänglich sind, beim Staatsgerichtshof gerügt werden kön- nen, während Willkürbeschwerden wegen derselben Gründe gegen Ent- scheidungen des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig sind. 2. Durch eine verfassungskonforme einschränkende Interpretation des Begriffs «enderledigend» hat sich der Staatsgerichtshof vorerst die Mög- lichkeit genommen, diesen als verfassungswidrig zu «kassieren». Er sollte deshalb diesen Begriff so auslegen, dass eine Berufungsentschei- dung in denjenigen Punkten, die der Revision nicht zugänglich sind, als «enderledigend» und «letztinstanzlich» anzusehen ist. Diese kann dann mit einer Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten werden. 3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt für die Willkür- beschwerden keine strenge Rügepflicht. Entsprechend lässt er bereits eine implizite Rüge genügen und stellt keine strengen Anforderungen an die richtige Subsumtion einer Willkürrüge. Diese grosszügige Recht- sprechung gerät in Konflikt mit der steigenden Arbeitsbelastung des Staatsgerichtshofes durch Willkürbeschwerden. Ein möglicher Ausweg böte eine Rechtsprechung, wonach an Willkürbeschwerden inhaltliche Mindestanforderungen zu stellen sind. 4. Ungelöst ist die Frage der funktionell-rechtlichen Abgrenzung des Staatsgerichtshofes von den Fachgerichten. Der Staatsgerichtshof hält dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass er keine zusätzliche Sach- und Rechtsinstanz sei, sondern dass seine Kognition auf die Grund- rechtsfragen beschränkt sei. Er prüft nur, ob durch die Tatsachenfeste- stellungen sowie die Rechtsauslegung und Rechtsanwendung der Fach- gerichte Grundrechte verletzt werden. Für das Willkürverbot bedeutet das, dass der Staatsgerichtshof zum einen bei einem willkürlich erhobenen Sachverhalt einschreiten muss und dass er zu anderen die qualifiziert falsche Rechtsanwendung und Rechtsauslegung zu sanktionieren hat. 5. Mit dem Kriterium der 
Intensität des Grundrechtseingriffsversucht der Staatsgerichtshof bei spezifischen Grundrechten den Prüfungsum- fang von fachgerichtlichen Entscheidungen flexibel zu bestimmen. Bei 462Besonderheiten 
der Willkür beschwerde als Individualbeschwerde
	        

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