Staatsgerichtshofes entsprechen zu können.112Denn der Staatsgerichts- hof kann gemäss Art. 17 StGHG den Fall nicht an die unterste Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, sondern nur den Ho- heitsakt der belangten Behörde kassieren und ihr auftragen, in der Sache neuerlich zu entscheiden.113 Dieses Problem ist nur zu lösen, indem Berufungsentscheidungen in denjenigen Punkten, die der Revision nicht zugänglich sind, direkt beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde bekämpft werden können.114 VI. THESEN 1. Die Willkürbeschwerde folgt grundsätzlich den Vorgaben der Indivi- dualbeschwerde. Ein besonderes Problem ergibt sich im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand einer Individualbeschwerde, wonach ausschliesslich
enderledigende letztinstanzliche Entscheidungen oder Verfügungen der öffentlichen Gewaltbeim Staatsgerichtshof angefoch- ten werden können. Durch den Begriff «enderledigend» wird für zahl- reiche Entscheidungen der Zugang zum Staatsgerichtshof verwehrt. Der Staatsgerichtshof hat diesen Begriff deshalb sehr restriktiv interpretiert. Trotzdem bleibt das unbefriedigende Ergebnis, dass Willkürverstösse wegen krass unrichtiger Tatsachenfeststellung oder qualifiziert falscher 461
Thesen 112Vgl. StGH 1974/15, Entscheidung vom 12. Januar 1976, S. 11 f., n. p. Vgl. dazu S. 433 ff. 113Art. 17 Abs. 1 StGHG lautet: «Erkennt der Staatsgerichtshof, dass der Beschwerde- führer durch die angefochtene Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Ge- walt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Art. 15 Abs. 2), verletzt ist, dann hebt er diese auf und trägt gegebenenfalls der belangten Behörde auf, in der Sache neuerlich zu entscheiden.» Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen die Möglichkeit, die erfolgreich angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und die Sa- che zur neuerlichen Entscheidung an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen. Dies ist regelmässig die erste Instanz, die eine volle Kognition für Sach- und Rechts- fragen besitzt. Vgl. dazu Benda/Klein, Rz 672. Vgl. zu alldem auch Wille T., S. 578. 114Vgl. dazu S. 433 ff.