«Nach der StGH-Rechtsprechung sind aber den ordentlichen In- stanzen nicht bekannte
Novaim Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regelunzulässig. Der Staatsgerichtshof hat nämlich nur dar- über zu entscheiden, ob die ordentliche letzte Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassungs- konforme Entscheidung getroffen hat […].»110 Der Staatsgerichtshof stellt zunächst fest, dass er nur darüber entschei- det, ob die ordentliche letzte Instanz auf der Grundlage des für sie ersicht lichen Sachverhaltes eine verfassungskonforme Entscheidung ge- troffen hat. Deshalb sind Nova «in der Regel unzulässig». Um zu prüfen, ob die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung Grundrechte ver- letzt, kann der Staatsgerichtshof aber – in einem konkreten Einzelfall – vom Novaverbot abgehen und eigene Sachverhaltsfeststellungen treffen und selber Beweise
aufnehmen.111 3.Nova als ein gegenüber der Revision erweitertes Vorbringen Ein Sonderproblem stellt die Frage dar, ob im Rahmen der Individual- beschwerde gegen eine «enderledigende letztinstanzliche» Entscheidung des Obersten Gerichtshofes neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden können, die die Verfassungswidrigkeit eines gegenüber der Revi- sion erweiterten Vorbringens betreffen. Es geht dabei praktisch aussch- liesslich um die Rüge einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder willkürlichen Beweiswürdigung des Obergerichts. Solche Nova sind un- zulässig, da der Oberste Gerichtshof bei einer stattgebenden Entschei- dung des Staatsgerichtshofes nämlich die durch die Revisionsgründe ge- zogenen Grenzen überschreiten müsste, um der Entscheidung des 460Besonderheiten
der Willkür beschwerde als Individualbeschwerde 110StGH 2005/11, Urteil vom 27. September 2005, S. 36, noch n. p. Vgl. auch StGH 2005/39, Urteil vom 27.September 2005, S. 30 f., noch n. p. 111Vgl. zum Novaverbot ausführlich Wille T., S. 656 ff.