Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

fassungsbeschwerde keine Folge zu geben und ein über die Tatsa- chenbasis der zu beurteilenden E hinausgehendes Vorbringen nicht zu beachten.»109 Der Staatsgerichtshof geht von einem 
relativen Novaverbotaus. Danach ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren neues Tatsachen- und Beweis- vorbringen zulässig, wenn dieses erforderlich ist, um zu klären, ob eine fachgerichtliche Entscheidung gegen eines der von der Verfassung garan- tierten Grundrechte verstösst. Mit anderen Worten gesagt, die Nova müssen verfassungsspezifisch (grundrechtsspezifisch) sein. Das heisst für die spezifischen Grundrechte, dass neue Tatsachen- und Beweisvorbringen zulässig sind, um damit die Verletzung des spezifi- schen Grundrechtes durch die letztinstanzliche fachgerichtliche Ent- scheidung zu begründen. Hinsichtlich des Willkürverbots bedeutet das, dass neue Tatsachen und Beweise zulässig sind, insofern sie darzulegen versuchen, dass dem Fachgericht krasse Fehler bei der Tatsachenermittlung unterlaufen sind, beziehungsweise dass das fachgerichtliche Urteil auf einer qualifiziert falschen Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung einfachgesetzlicher Bestimmungen beruht. In diesem beschränkten Umfang sind Nova zulässig, gegebenenfalls muss der Staatsgerichtshof dann auch ergänzende Tatsachenermittlun- gen anstellen. b)Rechtsprechung zum neuen Staatsgerichtshofgesetz Der Staatsgerichtshof setzt diese Rechtsprechung auch beim neuen Staatsgerichtshofgesetz fort. In einer jüngeren Entscheidung, StGH 2005/11, hält er fest:459 
Relatives Novaverbot im Individual beschwerdeverfahren 109StGH 1996/38, Urteil vom 24. April 1997, LES 1998, S. 177 (180). Siehe auch Hoch, Arbeitspapier, S.2 mit Hinweis auf StGH 1996/38, LES 1998, S. 177 (180). Zur äl- teren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes siehe Wille T., S. 656.
	        

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