Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Rechtsordnung.73Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusam- menhang die Formel vom «spezifischen Verfassungsrecht» entwickelt.74 447 
Funktionell-rechtliche Abgrenzung des Staatsgerichtshofes von den Fachgerichten 73In Deutschland werden in der Lehre zahlreiche Lösungsansätze kontrovers disku- tiert. Vgl. etwa die Übersicht bei Alleweldt, S. 139 ff. Vgl. ferner etwa: Schlaich/Ko- rioth, Rz 280 ff.; Schlaich, Verfassungsgerichtsbarkeit, S.120 ff.; Starck, Verfas- sungsgerichtsbarkeit, S. 1033 ff.; Schenke, S. 27 ff.; Schuppert, S. 43 ff.; Alexy, Ver- fassungsrecht, S. 8 ff.; Hermes, Verfassungsrecht, S. 121 ff. 74Die «Hecksche Formel» lautet: «Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwen- dung von einfachem Recht, insbesondere von Generalklauseln, den grundgesetzli- chen Wertmassstäben Rechnung zu tragen. Verfehlt ein Gericht diese Massstäbe, so verletzt es als Träger öffentlicher Gewalt die ausser acht gelassenen Grundrechtsnor- men; sein Urteil muss auf eine Verfassungsbeschwerde hin vom Bundesverfassungs- gericht aufgehoben werden (BVerfGE 7, 198 (207); 12, 113 (124); 13, 318 (325)). Andererseits würde es dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der besonderen Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden, wollte dieses ähnlich wie eine Revisionsinstanz die unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtli- chen Entscheidungen um deswillen in Anspruch nehmen, weil eine unrichtige Ent- scheidung möglicherweise Grundrechte des unterlegenen Teils berührt. Die Gestal- tung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Ausle- gung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Ver- fassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfas- sungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418 (420)). Spezifisches Verfas- sungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfa- chen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nicht- beachtung von Grundrechten liegen. Freilich sind die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsge- richts nicht immer allgemein klar abzustecken; dem richterlichen Ermessen muss ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Ein- zelfalls ermöglicht. Allgemein wird sich sagen lassen, dass die normalen Subsum - tionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts so lange der Nachprüfung des Bun- desverfassungsgerichts entzogen sind, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grun- drechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ih- rer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen ‹Richtigkeit› (in dem allgemeinen Sinne von ,Sachgemässheit› oder ‹Billig- keit›) sich streiten lässt, insbesondere wenn bei einer dem Richter durch gesetzliche Generalklauseln aufgetragenen Abwägung widerstreitender Interessen die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat.» BVerfGE 18, S. 85 (92 f.). Zur Entwicklung der «Heckschen Formel» siehe Herzog, Bundesverfas- sungsgericht, S. 431 ff. Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts siehe
	        

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