Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

setzgeber dem StGH nicht die Möglichkeit einräumt, offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden ohne nähere Begründung keine Folge zu geben.»58 Der Staatsgerichtshof verfolgt bisher eine grosszügige Rechtsprechung zur Rügepflicht, indem er keine strengen Anforderungen an die richtige Subsumtion einer Willkürrüge stellt und bereits eine implizite Rüge als ausreichend ansieht. Meines Erachtens wäre es aber – insbesondere bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern – gerechtfertigt, dass der Staatsgerichtshof an Willkürbeschwerden inhaltliche Mindestanforde- rungen stellt. Auch das Staatsgerichtshofgesetz steht einer solchen Rechtsprechung nicht entgegen.59Voraussetzung einer strengeren Rüge- pflicht bei Willkürbeschwerden ist jedoch, dass der Staatsgerichtshof diese in ständiger Rechtsprechung konsequent vertritt.60 Darüber hinaus könnte der Staatsgerichtshof auch das Rechtsmiss - brauchsverbot fruchtbar machen.61Das heisst, wenn ein Beschwerde- führer eine offensichtlich von vornherein aussichtslose Willkürbe- schwerde nur aus prozess- und verzögerungstaktischen Gründen oder sogar mutwillig erhebt, ist diese gemäss Art. 43 StGHG als unzulässig zurückzuweisen. Dies zu entscheiden kann allerdings gerade bei Will- kürbeschwerden ausserordentlich schwierig sein und gegebenenfalls wiederum eine genaue Prüfung der Beschwerde erfordern. Die mögliche Arbeitsentlastung des Staatsgerichtshofes erscheint hier gering. 442Besonderheiten 
der Willkür beschwerde als Individualbeschwerde 58StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1998, S. 6 (11). 59Zur Mängelbehebung im verfassungsgerichtlichen Verfahren siehe Wille T., S. 511 ff. 60Auch das Bundesgericht hat für Grundrechtsrügen und insbesondere für Willkür- beschwerden eine ausserordentlich strenge Rügepflicht entwickelt. Vgl. dazu etwa: BGE 133 II 249 Erw. 1.4. Vgl. auch Häfelin/Haller, Rz 2033; Uhlmann, S.416ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsbeispielen. 61Zum Rechtsmissbrauchsverbot siehe S. 368 f.
	        

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