Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

wie in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, die angefochtene E [Entscheidung] ausdrücklich auch als willkürlich bezeichnet wird.»51 3.Eigene Meinung a)Aktuelle Situation Der Staatsgerichtshof befasst sich inzwischen jährlich mit mehr als 100 Fällen, zur Hauptsache Individualbeschwerden nach Art. 16 StGHG.52 In den meisten Individualbeschwerden wird von den Beschwerdefüh- rern auch die Verletzung des Willkürverbots gerügt.53Dabei ist zu be- denken, dass das Richteramt beim Staatsgerichtshof eine nebenberuf - liche Tätigkeit darstellt.54Es stellt sich daher die Frage, wie der Staatsge- richtshof die grosse Anzahl von Individualbeschwerden (Willkürbe- schwerden) innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes behandeln soll. Kapazitätsgrenzen eines Höchstgerichtes spielen auch in ausländischen Rechtsordnungen eine Rolle. So kann das Bundesverfassungsgericht gemäss § 24 BVerfGG unzulässige oder 
offensichtlich unbegründeteAn- träge durch einstimmigen Beschluss a-limine verwerfen.55 440Besonderheiten 
der Willkür beschwerde als Individualbeschwerde 51StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (6). Vgl. in der Folge etwa: StGH 2000/1, Entscheidung vom 7. Juni 2000, LES 2003, S. 71 (76); StGH 2000/12, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, LES 2003, S. 112 (122); StGH 2000/42, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 2004, S. 1 (11); StGH 2001/80, Entscheidung vom 16. September 2002, LES 2005, S. 86 (89). 52Vgl. aus dem Jahr 2006 etwa: StGH 2006/104, Entscheidung vom 15. Mai 2007, S. 10 ff., publiziert im Internet. 53So auch in StGH 2006/104, Entscheidung vom 15. Mai 2007, S. 11 ff., publiziert im Internet. 54Es erscheint allerdings als ein Gebot der Zeit, dass zumindest das Amt des Präsi- denten vollamtlich besetzt wird. Zur Zusammensetzung des Staatsgerichtshofes siehe etwa Waschkuhn Arno, Politisches System Liechtensteins: Kontinuität und Wandel, LPS 18, Vaduz 1994, S. 202. 55§ 24 Satz 1 BVerfGG lautet: «Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden.» Zur deut- schen Rechtslage siehe Schlaich/Korioth, Rz70 f. Siehe zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Grimm, S. 192 ff.
	        

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