Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

schwerde keine Begründung oder keine substantiierten Behauptungen, tritt er auf eine Individualbeschwerde nicht ein.46Damit scheint für Indi- vidualbeschwerden also grundsätzlich eine strenge Rügepflicht zu gelten. Dieselben Anforderungen hinsichtlich der Rügepflicht, die der Staatsgerichtshof generell bei Individualbeschwerden verlangt, gelten auch bei Willkürbeschwerden. Wenn kein spezifisches Grundrecht be- troffen ist, prüft der Staatsgerichtshof 
auf entsprechenden Antrag, ob durch eine behördliche Entscheidung das Willkürverbot verletzt wurde.47Im Folgenden ist zu klären, wie der Staatsgerichtshof das Zulässigkeitskriterium der Rügepflicht in der Rechtsprechung handhabt. b)Implizite Rüge genügt Der Staatsgerichtshof fordert zwar, dass der Beschwerdeführer einer In- dividualbeschwerde das als verletzt erachtete Grundrecht bezeichnet. Er stellt aber keine allzu strengen Anforderungen an diese Grundrechts- rüge. So hat er in StGH 2003/67 festgehalten: «Ohnehin wird die Willkürrüge in der Beschwerde mit keinem Wort weder explizit, noch implizit ausgeführt. Der Staatsgerichts- hof prüft die Verletzung eines Grundrechts allerdings nur, wenn die 438Besonderheiten 
der Willkür beschwerde als Individualbeschwerde 46Vgl. etwa: StGH 2005/64, Urteil vom 1. September 2006, S. 29, noch n. p., wo der Staatsgerichtshof festhält: «Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der hier an- gefochtene Obergerichtsbeschluss gegen diverse Grundrechte, nämlich gegen die Eigentumsgarantie, die Rechtsgleichheit, das Recht auf Beschwerdeführung und das Willkürverbot verstosse. Allerdings werden zur Rüge der Verletzung der Rechts- gleichheit in der Beschwerde keine Ausführungen gemacht, sodass hierauf im Fol- genden nicht weiter einzugehen ist.» Vgl. auch die Entscheidung StGH 2004/44, Ur- teil vom 21. Februar 2005, S. 7, noch n. p., wo es heisst: «Der Beschwerdeführer ver- zichtet darauf, seine Grundrechtsrügen näher zu begründen. Nach Art. 16 StGHG ist jedoch ‹die behauptete Verletzung zu begründen›. Es ist nicht Aufgabe des Staats- gerichtshofes zu erforschen, welche Überlegungen den Beschwerdeführer allenfalls geleitet haben könnten, die vorgebrachten Grundrechtsrügen zu erheben.» Vgl. fer- ner StGH 2000/25, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 2004, S.89 (91). 47Vgl. etwa: StGH 1997/35, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 1999, S. 71 (74); StGH 1998/44, Urteil vom 8.April 1999, LES 2001, S. 163 (181); StGH 2000/1, Entschei- dung vom 7. Juni 2000, LES 2003, S. 71 (76); StGH 2000/25, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 2004, S.89 (91); StGH 2000/42, Entscheidung vom 19. Fe- bruar 2001, LES 2004, S. 1 (11).
	        

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