Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Das heisst, der Begriff «enderledigend» ist so auszulegen, dass eine Be- rufungsentscheidung in denjenigen Punkten, die der Revision nicht zu- gänglich sind, als «enderledigend» und «letztinstanzlich» anzusehen ist. Diese kann dann mit einer Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten 
werden. III. RÜGEPFLICHT BEI 
WILLKÜRBESCHWERDEN 1.Gesetzliche Grundlage Von der Pflicht des Beschwerdeführers, eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug zu bekämpfen (Rügepflicht im Instan- zenzug), ist die Rügepflicht bei Individualbeschwerden zu unterschei- den. Nach Art. 16 StGHG hat der Beschwerdeführer einer Individual- beschwerde in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen44und die behaupteten Grundrechtsverletzungen zu begründen. In der Begrün- dung hat er unter anderem auch das Recht, das verletzt sein soll, zu be- zeichnen.45 2.Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes a)Allgemeines Der Staatsgerichtshof verlangt, dass Individualbeschwerden durch den Beschwerdeführer begründet werden. Enthält eine Individualbe- 437 
Rügepflicht bei Willkürbeschwerden 44Der Staatsgerichtshof stellt an die Sachverhaltsdarstellungen keine strengen Anfor- derungen. Vgl. etwa: StGH 2005/77, Urteil vom 4. Juli 2006, S.21, noch n. p.; StGH 2006/2, Urteil vom 5. Dezember 2006, S. 22, noch n. p. Vgl. zu alldem auch Wille T., S. 482 ff. 45Art. 16 StGHG lautet: «Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den Sach- verhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung sind das Recht, das verletzt sein soll, die Entscheidung oder Verfügung oder die Rechtsvorschrift, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, zu bezeichnen sowie die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Parteistellung im vorangegange- nen Verfahren nachzuweisen.» Art. 16 StGHG ist insoweit als lex specialis zu Art. 40 Abs. 1 StGHG anzusehen. Vgl. dazu Wille T., S. 486 f.
	        

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