Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

nahme dieses ausserordentlichen Rechtsmittels an das Verfassungs- gericht – einschränken wollte. Zudem hat der Staatsgerichtshof, wie erwähnt, durch eine verfassungskonforme einschränkende Hand habung des Enderledigungskriteriums sichergestellt, dass nach wie vor ein umfassender Grundrechtsschutz gewährleistet bleibt.»38 Die Argumentation des Staatsgerichtshofes überzeugt nicht. Es trifft zu, dass es einen sachlichen (vertretbaren) Grund darstellt, wenn der Ge- setzgeber den Zugang zum Staatsgerichtshof aufgrund einer extensiven Inanspruchnahme der Individualbeschwerde einschränken will. Mit der Aufnahme des Begriffs «enderledigend» ins Staatsgerichtshofgesetz schränkt der Gesetzgeber aber für zahlreiche (begründete) Individualbe- schwerden den Zugang zum Staatsgerichtshof und damit den Grund- rechtsschutz erheblich ein.39Dazu kommt ein Wertungswiderspruch, der sich daraus ergibt, dass Entscheidungen, die der Revision zugänglich sind, partiell nicht in demselbem Umfange vom Staatsgerichtshof kon- trolliert werden können wie solche, gegen die das Rechtsmittel der Re- vision nicht gegeben ist. Indem der Gesetzgeber ein sachliches Ziel mit der Aufnahme des Begriffs «enderledigend» ins Staatsgerichtshofgesetz auf höchst unsachliche (unvertretbare) Weise zu erreichen sucht, ver- stösst er gegen das Willkürverbot. In diesem Zusammenhang wäre zu- dem der allgemeine Gleichheitssatz zu prüfen.40Eine konsequente An- wendung des Kriteriums «enderledigend» führt meines Erachtens in be- stimmten Fällen zu einem geradezu stossenden (willkürlichen) und auch rechtsungleichen Ergebnis.41 Eine zulässige Lösung hätte zum Beispiel darin bestanden, dass der Gesetzgeber dem Staatsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt hätte, auf völlig unbegründete Individualbeschwerden nicht mehr eintreten zu 435 
Sachentscheidungsvoraussetzungen der Willkürbeschwerde 38StGH 2006/14, Beschluss vom 4. Dezember 2006, S. 16, noch n. p. 39Vgl. dazu auch die Ausführungen des Staatsgerichtshofes in der Leitentscheidung StGH 2004/6, Urteil vom 3.Mai 2004, S. 24 ff., noch n. p. 40Zum Recht auf Beschwerdeführung siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 238 ff.; Wille H., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 42 f.; Hoch, Verfahrengarantien, S. 107 f. und S. 113 f. 41Zu dieser Willkürformel siehe S. 92 f.
	        

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