Das bedeutet, dass den Beschwerdeführer einer Individualbeschwerde (Willkürbeschwerde) schon im fachgerichtlichen Instanzenzug eine Grundrechtsrügepflicht trifft.33 c)Der Revision teilweise nicht zugängliche Entscheidungen Eine schwierige Frage ist, ob gegen Entscheidungen des Berufungsge- richts in Punkten, die der Revision nicht zugänglich sind, einem Be- schwerdeführer die Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof offen steht, wenn er sich in einem verfassungsmässig gewährleisteten Recht beziehungsweise in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerde- recht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt erachtet. Dabei geht es in erster Linie um die Willkürbeschwerde wegen krass unrichtiger Tatsachenfeststellung oder qualifiziert falscher Beweis- würdigung. Während das Landgericht und das Obergericht eine umfas- sende Kognition zur Ermittlung des Sachverhalts und der Beweise ha- ben, ist die Kognition des Obersten Gerichtshofes diesbezüglich stark eingeschränkt, da vor dem Obersten Gerichtshof ein reines Aktenver- fahren stattfindet.34Geht das Landgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt (oder sogar von einem willkürlich er- mittelten Sachverhalt) aus, kann dies beim Obergericht in einer Beru- fung bekämpft werden. Findet in der Folge gegen die Entscheidung des Obergerichts eine Revision beim Obersten Gerichtshof statt, kann die- ser bei Verstössen gegen die Sachverhaltsermittlung nur noch einschrei- ten, wenn eine Aktenwidrigkeit vorliegt. Ein Revisionswerber kann also nicht rügen, das Obergericht habe seiner Entscheidung einen willkür - lichen Sachverhalt zugrunde gelegt.433
Sachentscheidungsvoraussetzungen der Willkürbeschwerde 33Vgl. zu alldem ausführlich, Wille T., S. 568 ff.; Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 130 ff. 34Nach der Zivilprozessordnung ist das Landgericht und in zweiter Instanz das Ober- gericht für die Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zuständig. Der Obers - te Gerichtshof kann nur einschreiten, wenn «dem Urteile des Appellationsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt er- scheint, welche mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht» (§ 472 Z. 3 ZPO). Auch für den Strafprozess gilt, dass eine falsche Sach-