Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Das bedeutet, dass den Beschwerdeführer einer Individualbeschwerde (Willkürbeschwerde) schon im fachgerichtlichen Instanzenzug eine Grundrechtsrügepflicht trifft.33 c)Der Revision teilweise nicht zugängliche Entscheidungen Eine schwierige Frage ist, ob gegen Entscheidungen des Berufungsge- richts in Punkten, die der Revision nicht zugänglich sind, einem Be- schwerdeführer die Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof offen steht, wenn er sich in einem verfassungsmässig gewährleisteten Recht beziehungsweise in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerde- recht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt erachtet. Dabei geht es in erster Linie um die Willkürbeschwerde wegen krass unrichtiger Tatsachenfeststellung oder qualifiziert falscher Beweis- würdigung. Während das Landgericht und das Obergericht eine umfas- sende Kognition zur Ermittlung des Sachverhalts und der Beweise ha- ben, ist die Kognition des Obersten Gerichtshofes diesbezüglich stark eingeschränkt, da vor dem Obersten Gerichtshof ein reines Aktenver- fahren stattfindet.34Geht das Landgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt (oder sogar von einem willkürlich er- mittelten Sachverhalt) aus, kann dies beim Obergericht in einer Beru- fung bekämpft werden. Findet in der Folge gegen die Entscheidung des Obergerichts eine Revision beim Obersten Gerichtshof statt, kann die- ser bei Verstössen gegen die Sachverhaltsermittlung nur noch einschrei- ten, wenn eine Aktenwidrigkeit vorliegt. Ein Revisionswerber kann also nicht rügen, das Obergericht habe seiner Entscheidung einen willkür - lichen Sachverhalt zugrunde gelegt.433 
Sachentscheidungsvoraussetzungen der Willkürbeschwerde 33Vgl. zu alldem ausführlich, Wille T., S. 568 ff.; Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 130 ff. 34Nach der Zivilprozessordnung ist das Landgericht und in zweiter Instanz das Ober- gericht für die Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zuständig. Der Obers - te Gerichtshof kann nur einschreiten, wenn «dem Urteile des Appellationsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt er- scheint, welche mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht» (§ 472 Z. 3 ZPO). Auch für den Strafprozess gilt, dass eine falsche Sach-
	        

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