Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

stanzliche Entscheidungen oder Verfügungen der öffentlichen Gewalt vor dem Staatsgerichtshof angefochten werden. Eine Individualbe- schwerde (Willkürbeschwerde) kann sich daher grundsätzlich gegen end erledigende letztinstanzliche Urteile und Beschlüsse eines Zivilge- richtes, Strafgerichtes, oder bei Verwaltungsverstössen gegen enderledi- gende letztinstanzliche Urteile und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts- hofes richten.24 Die Beschränkung des Beschwerdegegenstands auf enderledigende letztinstanzliche Entscheidungen oder Verfügungen soll sicherstellen, dass sich die ordentlichen Gerichte mit dem Standpunkt eines Betroffe- nen auseinandersetzen und dadurch geltend gemachte Grundrechtsver- letzungen schon im Instanzenzug behoben werden können.25Auf diese Weise soll auch eine Entlastung des Staatsgerichtshofes erreicht wer- den.26 Der Staatsgerichtshof legt den Begriff «enderledigend» sehr restriktiv aus.27So gelten auch vom Hauptverfahren getrennte letztinstanzliche Verfügungen oder Entscheidungen der öffentlichen Gewalt als «enderle- digend». Der Staatsgerichtshof stellt damit sicher, dass Grundrechtsver- letzungen, die in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren er- folgen, weiterhin mittels Individualbeschwerde angefochten werden können.28 Den Terminus «letztinstanzlich» versteht der Staatsgerichtshof in dem Sinne, dass nicht nur eine letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung vorliegen muss, sondern, «dass der Instanzenzug, in dem die mit Indivi- dualbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Be- 431 
Sachentscheidungsvoraussetzungen der Willkürbeschwerde 24Ausführlich dazu siehe Wille T., S. 555 ff. Siehe auch Höfling, Verfassungsbe- schwerde, S. 126 ff. 25Vgl. StGH 2003/10, Entscheidung vom 30. Juni 2003, S. 9, noch n. p. 26Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 130; Wille T., S. 556. 27Vgl. dazu die Leitentscheidung StGH 2004/6, Urteil vom 3.Mai 2004, S. 24 ff., noch n. p.; vergleiche in der Folge statt vieler etwa: StGH 2004/25, Entscheidung vom 27. September 2004, S. 19ff., publiziert im Internet; StGH 2004/29, Entscheidung vom 27. September 2004, S. 19ff., publiziert im Internet. Vgl. zum Kriterium «end - erledigend» auch Wille T., S. 557 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen. 28Siehe etwa: StGH 2004/25, Entscheidung vom 27. September 2004, S. 21 f., publi- ziert im Internet.
	        

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