Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

b)Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit Bevor der Staatsgerichtshof auf eine Individualbeschwerde eintritt, prüft er, ob der Beschwerdeführer parteifähig ist.14«Die Parteifähigkeit ist die prozessuale Rechtsfähigkeit»15, mit anderen Worten, die Fähigkeit, im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof selbständiger Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Parteifähigkeit wird abstrakt ermittelt, das heisst, es geht nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer auch Träger des von ihm geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes ist.16 Die Prozessfähigkeit stellt eine weitere Sachentscheidungsvoraussetzung dar. Diese richtet sich gemäss Art. 38 StGHG iVm Art. 31 Abs. 4 LVG nach den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Danach ist die Prozessfähigkeit «das verfahrensrechtliche Pendant zur bürger- lichrechtlichen Handlungsfähigkeit»17und liegt vor, wenn eine Person selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann.18 Hinsichtlich der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit ergeben sich für die Willkürbeschwerde keine Besonderheiten. c)«Beschwerdelegitimation im engeren Sinne» Die «Beschwerdelegitimation im engeren Sinne» ist der Oberbegriff für die zwei Zulässigkeitsvoraussetzungen «Beschwerdefähigkeit» und «Be- schwer beziehungsweise aktuelles Rechtsschutzinteresse».19429 
Sachentscheidungsvoraussetzungen der Willkürbeschwerde 14Zur Parteistellung des Beschwerdeführers im Individualbeschwerdeverfahren siehe Wille T., S. 112 ff. 15Häfelin/Haller, Rz 1994. 16Vgl. ausführlich dazu Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 78 ff.; für die Schweiz siehe Häfelin/Haller, Rz1994 ff. 17Wille T., S. 467. 18Vgl. dazu § 1 Satz 1 ZPO, der lautet: «Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Prozessfähigkeit), als sie selbständig gültige Ver- pflichtungen eingehen kann.» Siehe zur Prozessfähigkeit im verfassungsgericht - lichen Verfahren Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 94 f.; Wille T., S.466 ff. 19Vgl. dazu Wille T., S. 530 ff. und S. 533 ff.
	        

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