Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

b) Zuständigkeit für Willkürbeschwerden Nach Art. 104 Abs. 1 LV iVm Art. 15 Abs. 1 StGHG können Verletzun- gen von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten beim Staatsgerichts- hof gerügt werden. Der Begriff «verfassungsmässig gewährleistetes Recht» bedeutet, dass ein subjektiv-rechtlicher Rechtssatz auf Verfas- sungsstufe steht.10Der Staatsgerichtshof bezeichnet das Willkürverbot in ständiger Rechtsprechung als «eigenständiges, ungeschriebenes Grund- recht».11Das Willkürverbot ist also ein subjektiv-rechtlicher, unge- schriebener Verfassungsrechtssatz und als solcher zu den verfassungs- mässig gewährleisteten Rechten zu zählen. Es stellt damit einen zulässi- gen Beschwerdegrund einer Individualbeschwerde dar und kann auch selbständig gerügt 
werden.12 2.«Beschwerdelegitimation im weiteren Sinne» a)Allgemeines Zur «Beschwerdelegitimation im weiteren Sinne» ist die Parteifähigkeit und die Prozessfähigkeit sowie die «Beschwerdelegitimation im engeren Sinne» zu zählen. Letztere umfasst wiederum die zwei Aspekte «Be- schwer» und «aktuelles Rechtsschutzinteresse».13 428Besonderheiten 
der Willkür beschwerde als Individualbeschwerde 10Vgl. Batliner, Rechtsordnung, S. 149. Vgl. auch StGH 1978/4, Entscheidung vom 12. Juni 1978, LES 1981, S.1 (2), wo der Staatsgerichtshof sagt: «Nach ständiger Rechtsprechung des F. L. Staatsgerichtshofes versteht man unter einem ‹verfas- sungsmässig gewährleisteten Rechte› jedes subjektive Recht auf Grund einer Norm im Verfassungsrang […].» 11Vgl. statt vieler etwa: StGH 2005/61, Urteil vom 4. April 2006, S. 28, noch n. p.; StGH 2005/77, Urteil vom 4.Juli 2006, S. 26, noch n. p.; StGH 2006/27, Urteil vom 2. Oktober 2006, S. 10, noch n. p. 12Vgl. auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 117 f.; Höfling, Bestand, S. 104. Vgl. dazu auch S. 336 ff. und S. 428.  Zur davon abweichenden Rechtsprechung des Bun- desgerichts siehe S. 342 ff. 13Zur Terminologie vergleiche Wille T., S. 530 ff.; Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 76 ff.
	        

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