Zum anderen verwendet der Staatsgerichtshof bei der Prüfung von spezifischen Grundrechten das Willkürverbot auch als ein funktionell- rechtliches Kriterium, um die Aufgabenabgrenzung von Verfassungsge- richtsbarkeit und Gesetzgebung sowie von Verfassungsgerichtsbarkeit und den ordentlichen Gerichten (Fachgerichten) zu gewährleisten. Der Staatsgerichtshof macht aber oft nicht ausreichend deutlich, in welcher Bedeutung er das Willkürverbot anwendet. 3. Der Staatsgerichtshof interpretiert den sachlichen Gewährleistungsbe- reich bei der Eigentumsgarantie, dem Recht auf den ordentlichen Rich- ter und dem Anspruch auf rechtliches Gehör sehr extensiv. So fallen bei- spielsweise auch Massnahmen der Judikative in den Schutzbereich des Rechts auf den ordentlichen Richter und er subsumiert von einer Partei angebotene Beweise, die zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar sind unter den Anspruch auf recht - liches Gehör. Diese extensiven Grundrechtsinterpretationen muss der Staatsge- richtshof durch funktionell-rechtliche Erwägungen wieder begrenzen, indem er den Prüfungsumfang auf eine Willkürprüfung beschränkt. Überzeugender ist es dagegen, wenn er durch genaue Tatbestandsausle- gung und Tatbestandsabgrenzung die sachlichen Gewährleistungsberei- che enger zu bestimmen versucht. Diese Vorgehensweise findet sich zum Beispiel beim Grundrecht der persönlichen Freiheit und beim Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung. 4. Den Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz und Rechts- missbrauchsverbot), das Verbot des überspitzten Formalismus, den Grundsatz «in dubio pro reo», den Unmittelbarkeitsgrundsatz… zählt der Staatsgerichtshof zu den «tragenden Rechtsgrundsätzen» der liech- tensteinischen Rechtsordnung. Es handelt sich dabei um unselbständige Grundsätze, die nur in Verbindung mit dem Willkürverbot gerügt wer- den können.419 Thesen