Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass erst krasse Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das Willkürverbot verlet- zen.146Der Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht ist damit ein Verfassungsgrundsatz, dem keine eigenständige Bedeutung zu- kommt. Da der Grundsatz von Treu und Glauben keine eigenständige Bedeutung besitzt, stellen sich auch keine Konkurrenzprobleme mit an- deren 
Grundrechten.147 3.Willkürverbot und Beweisgrundsatz/ Grundsatz «in dubio pro reo» a)Schutzbereich des Beweisgrundsatzes/Grundsatzes «in dubio pro reo» Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener umfassender Tatsachenermittlung dem Richter noch er- hebliche Zweifel über die Schuld des Beschuldigten/Angeklagten ver- bleiben. Trifft dies zu, muss der Richter den Beschuldigten/Angeklagten – gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» – freisprechen.148 b)Verhältnis zwischen Beweisgrundsatz/ Grundsatz «in dubio pro reo» und Willkürverbot Der Staatsgerichtshof leitet den Grundsatz «in dubio pro reo» nicht als Teilgehalt aus einem geschriebenen beziehungsweise ungeschriebenen Grundrecht ab, sondern anerkennt ihn als einen einfachgesetzlichen un- geschriebenen Grundsatz. Mit den Worten des Staatsgerichtshofes ge- sprochen: 416Willkürverbot 
im Verhältnis zu anderen Grundrechten 146Der Staatsgerichtshof spricht ungenau von klaren Verstössen, die das Willkürverbot verletzen würden. Er versteht darunter aber wohl die Schwere der Rechtsverlet- zung. Zum Kriterium der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung  siehe S. 191 f. 147Vgl. auch Haefliger, Schweizer, S. 240 f. im Hinblick auf das Verhältnismässigkeit- sprinzip. 148Vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, S. 247 f., Rz 12 ff.; Bertel/Venier, Rz 84 ff. Aus- führlich zum Grundsatz «in dubio pro reo» siehe Zopfs, S. 263 ff. und S. 308 ff.
	        

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