Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

prüfe.135Zum Verhältnis von abgeleiteten Verfassungsgrundsätzen zu den Grundrechten hat sich der Staatsgerichtshof bisher noch nicht geäussert.136 2.Willkürverbot und Treu und Glauben a)Schutzbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in der liechtensteinischen Rechtsordnung nur für das Zivilrecht in Art. 2 Abs. 1 PGR und in Art. 2 Abs. 1 SR verankert. Nach der Rechtsprechung des Staatsge- richtshofes gilt der Grundsatz von Treu und Glauben «unbestrittener- massen auch für das öffentliche Recht».137Der Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht weist zwei verschiedene Aspekte auf. Zum einen schützt er «das Vertrauen des einzelnen in behördliche Zusi- cherungen (Vertrauensschutz)»138und verbietet zum anderen «dem ein- zelnen ein widersprüchliches Verhalten und den Rechtsmissbrauch ge- genüber den Behörden»139. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes besteht ein sub- jektiver Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens (Vertrauens- schutz), wenn spezifische behördlichen Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründende Verhaltensweisen einer Behörde vorliegen und wenn der Adressat aufgrund dieser Zusicherungen Dispo- sitionen getroffen hat, die nicht ohne Schaden rückgängig zu machen sind.140 Das Verbot des Rechtsmissbrauchs wird dagegen beispielsweise verletzt, wenn «ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verfolgung von In- 414Willkürverbot 
im Verhältnis zu anderen Grundrechten 135Vgl. etwa: StGH 1997/23, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 1998, S. 283 (286) im Hinblick auf den Grundsatz «in dubio pro reo». Vgl. dazu S. 322 und S. 365. 136Für die Schweiz vergleiche Mastronardi, S. 111 ff. Siehe auch Schmithüsen, S. 129 f. 137StGH 2004/42, Urteil vom 31. Oktober 2005, S. 17, noch n. p.; StGH 2005/14, Ur- teil vom 29. November 2005, S. 19, noch n. p. 138Kley, Grundriss, S. 235. 139Kley, Grundriss, S. 235. 140Vgl. etwa: StGH 1997/10, Urteil vom 26. Juni 1997, LES 1997, S. 218 (222). Vgl. auch Kley, Grundriss, S.235 ff.
	        

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