Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

ständigkeitsregeln fehlerhaft angewendet werden.117Der Staatsgerichts- hof prüft solche Verfahrensfehler der ordentlichen Gerichte in der Regel aber nur im Lichte des Willkürverbots. Mit den Worten des Staatsge- richtshofes gesprochen: «Nach dieser Rechtsprechung verstossen gerichtliche Verfahrens- verfügungen aber nur dann gegen Art 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich sind. Es ist in der Regel auch nicht angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine vollumfängliche Überprüfung jeder ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügung vornimmt. Aller- dings hat der StGH diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grund- rechts auch hier eine differenzierte Prüfung angebracht sein kann; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird […].»118 Der Staatsgerichtshof unterscheidet die Verfahrensfehler danach, ob dem Gericht ein blosser Verfahrensirrtum («error in procedendo») unterlau- fen ist oder ob das Gericht Zuständigkeitsvorschriften willkürlich aus- gelegt und angewendet hat. Danach verletzen grundsätzlich fehlerhafte gerichtliche Verfahrensverfügungen das Recht auf den ordentlichen Richter nicht, sondern erst die willkürliche Auslegung und Anwendung solcher Bestimmungen begründet einen Verstoss gegen Art.33 Abs. 1 LV.119Wird dagegen durch eine gerichtliche Verfahrensverfügung beson- ders schwer in das Recht auf einen ordentlichen Richter eingegriffen, un- tersucht der Staatsgerichtshof diese gerichtlichen Verfahrensfehler im Rahmen einer differenzierten Prüfung. In diesem Fall können schon ein- 409 
Willkürverbot und Verfahrensgrundrechte 117Vgl. für Deutschland Maunz, Rz 50 ff.; Degenhart, Art. 101, Rz 17 f. Vgl. dazu auch S. 195 ff. und S. 450 ff. 118StGH 2002/69, Entscheidung vom 30. Juni 2003, LES 2005, S. 206 (219). Vgl. auch StGH 2000/60, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 2004, S. 13 (16 f.); StGH 2003/24, Entscheidung vom 15. September 2003, S. 36, publiziert im Internet; StGH 2003/76, Urteil vom 29. Juni 2004, S. 22, noch n. p. 119Zur vergleichbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts siehe Rinck, Richter, S. 1649 ff.; Maunz, Rz 50 ff.; Degenhart, Art 101, Rz 17 f. Vgl. dazu auch S. 195 ff. und S. 450 ff.
	        

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