Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Bürger vor unzulässigen exekutiven oder legislativen Eingriffen in die Gerichtsbarkeit zu schützen. In diesem Sinne sollte beispielsweise die Einsetzung von Richtern ad hoc oder ad personam sowie die Schaffung von Ausnahmegerichten ausgeschlossen werden.114Der Staatsgerichts- hof hat die Anwendung des Art. 33 Abs. 1 LV in der Folge auch auf Ein- griffe der Judikative ausgedehnt.115 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird das Recht auf den ordentlichen Richter verletzt, wenn eine Behörde (Verwaltungs- behörde oder ein Gericht) eine Entscheidungskompetenz in Anspruch nimmt, die ihr nicht zusteht, oder wenn sie umgekehrt, eine ihr gesetz- lich zustehende Angelegenheit ablehnt.116 b)Verhältnis zwischen Art. 33 Abs. 1 LV und Willkürverbot Da der Staatsgerichtshof auch Massnahmen der Judikative unter Art. 33 Abs. 1 LV subsumiert, ist der Schutzbereich dieses Grundrechts betrof- fen, wenn durch rechtsanwendende Behörden einfachgesetzliche Zu- 408Willkürverbot 
im Verhältnis zu anderen Grundrechten seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist ge- hört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beru- henden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.» Vgl. zu den Rechtsquellen Wille T., S. 266 f.; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 229. 114Vgl. StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (5); StGH 2002/69, Entscheidung vom 30. Juni 2003, LES 2005, S. 206 (219). Vgl. auch Höfling, Grund - rechtsordnung, S. 230 f.; Gstöhl, S. 61 ff. Siehe auch Müller J. P., Grundrechte, S.569 ff. Für Deutschland siehe Rinck, Richter, S. 1649. 115Vgl. StGH 1997/27, Urteil vom 18. November 1997, LES 1999, S. 11 (15); StGH 1998/45, Urteil vom 22.Februar 1999, LES 2000, S. 1 (5); StGH 2002/56, Entschei- dung vom 18. November 2002, LES 2005, S.149(152); StGH 2002/69, Entscheidung vom 30. Juni 2003, LES 2005, S. 206 (219); StGH 2002/85, Entscheidung vom 14. April 2003, LES 2005, S. 261 (266). Vgl. dazu auch Höfling, Grundrechtsord- nung, S.233; Gstöhl, S. 137 f.; Wille T., S. 284 f. 116Vgl. etwa StGH 2004/35, Urteil vom 21. Februar 2005, S. 17, noch n. p.; StGH 2005/67, Urteil vom 2.Oktober 2006, S. 13, noch n. p. Vgl. auch StGH 2003/35, Ur- teil vom 2. März 2004, S. 50, noch n. p., wo der Staatsgerichtshof feststellt, Art. 33 Abs. 1 LV garantiere den Anspruch auf den zuständigen Richter sowie auch den An- spruch auf die richtige Besetzung des Gerichts. Vgl. dazu auch Höfling, Grund- rechtsordnung, S.230; Gstöhl, S. 37 jeweils mit Rechtsprechungshinweisen.
	        

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