Auffassung um ein ungeschriebenes Grundrecht.98Deshalb stellen sich auch Konkurrenzprobleme zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör und anderen
Grundrechten.99 2.Willkürverbot und Art. 43 Satz 3 LV a)Schutzbereich des Art. 43 Satz 3 LV Art. 43 Satz 3 LV gewährleistet den «verfassungsmässigen Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung»100.101Der Staatsgerichtshof hat dazu festgehalten: «Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene de- ren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Be- gründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grund- rechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Ange- 404Willkürverbot
im Verhältnis zu anderen Grundrechten 98Dasselbe gilt im Übrigen auch für das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgelei- tete Verbot der Rechtsverweigerung und das Verbot der Rechtsverzögerung. Vgl. zu alldem Höfling, Grundrechtsordnung, S.242 ff.; Hoch, Verfahrensgarantien, S. 115 f.; Kley, Grundriss, S.245 ff. Vgl. dazu ausführlich S. 362 ff. 99Vgl. dazu auch Venanzoni, S. 290 f.; Haefliger, Schweizer, S. 241 f. 100StGH 2003/67, Urteil vom 2. März 2004, S. 15, noch n. p. Die Terminologie des Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung ist aller- dings uneinheitlich. Vgl. dazu Wille T., S. 357 ff. mit umfangreichen Rechtspre- chungsnachweisen. 101Durch Art. 43 Satz 1 und 2 LV wird das Recht auf Beschwerdeführung garantiert. Der Staatsgerichtshof unterscheidet das Recht auf Beschwerdeführung und den An- spruch auf eine rechtsgenügliche Begründung als zwei selbständige Grundrechte. Vgl. etwa: StGH 2003/35, Urteil vom 2. März 2004, S. 54, noch n. p.; StGH2003/84, Urteil vom 29. Juni 2004, S. 36, noch n. p. Art. 43 LV lautet: «Das Recht der Be- schwerdeführung ist gewährleistet. Jeder Landesangehörige ist berechtigt, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verord- nungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vor- gesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges ent- gegensteht. Wird die eingebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Stelle verwor- fen, so ist diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen.»