Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Auffassung um ein ungeschriebenes Grundrecht.98Deshalb stellen sich auch Konkurrenzprobleme zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör und anderen 
Grundrechten.99 2.Willkürverbot und Art. 43 Satz 3 LV a)Schutzbereich des Art. 43 Satz 3 LV Art. 43 Satz 3 LV gewährleistet den «verfassungsmässigen Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung»100.101Der Staatsgerichtshof hat dazu festgehalten: «Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene de- ren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Be- gründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grund- rechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Ange- 404Willkürverbot 
im Verhältnis zu anderen Grundrechten 98Dasselbe gilt im Übrigen auch für das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgelei- tete Verbot der Rechtsverweigerung und das Verbot der Rechtsverzögerung. Vgl. zu alldem Höfling, Grundrechtsordnung, S.242 ff.; Hoch, Verfahrensgarantien, S. 115 f.; Kley, Grundriss, S.245 ff. Vgl. dazu ausführlich S. 362 ff. 99Vgl. dazu auch Venanzoni, S. 290 f.; Haefliger, Schweizer, S. 241 f. 100StGH 2003/67, Urteil vom 2. März 2004, S. 15, noch n. p. Die Terminologie des Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung ist aller- dings uneinheitlich. Vgl. dazu Wille T., S. 357 ff. mit umfangreichen Rechtspre- chungsnachweisen. 101Durch Art. 43 Satz 1 und 2 LV wird das Recht auf Beschwerdeführung garantiert. Der Staatsgerichtshof unterscheidet das Recht auf Beschwerdeführung und den An- spruch auf eine rechtsgenügliche Begründung als zwei selbständige Grundrechte. Vgl. etwa: StGH 2003/35, Urteil vom 2. März 2004, S. 54, noch n. p.; StGH2003/84, Urteil vom 29. Juni 2004, S. 36, noch n. p. Art. 43 LV lautet: «Das Recht der Be- schwerdeführung ist gewährleistet. Jeder Landesangehörige ist berechtigt, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verord- nungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vor- gesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges ent- gegensteht. Wird die eingebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Stelle verwor- fen, so ist diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen.»
	        

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