Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

allgemeinen Gleichheitssatzes betroffen ist, während das Willkürverbot keiner Vergleiche bedarf.96 Offen lässt der Staatsgerichtshof dagegen die Frage, welches Grund recht greifen soll, wenn ein Sachverhalt in den Anwendungsbe- reich beider Grundrechte fällt. Es ist davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in diesem Fall das Willkürver- bot als subsidiäres Auffanggrundrecht hinter den allgemeinen Gleich- heitssatz 
zurücktritt.97 VI. WILLKÜRVERBOT UND VERFAHRENS- GRUNDRECHTE 1.Allgemeines Neben den Freiheitsrechten finden auch bei den Verfahrensgrundrechten Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Satz 3 LV) und Recht auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) Begriffe aus der Rechtsprechung zum Willkürverbot Anwendung. Dasselbe gilt auch für den aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besitzt einen eigenen sachlichen Gewährleistungsbereich und hat sich vom allgemeinen Gleichheitssatz insoweit vollständig gelöst. Beim An- spruch auf rechtliches Gehör handelt es sich nach der hier vertretenen 403 
Willkürverbot und Verfahrensgrundrechte 96Entsprechend verlangt der Staatsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen, dass ein Beschwerdeführer, der sich auf den allgemeinen Gleichheitssatz beruft, (zumin- dest) einen Vergleichsfall anführt, der in seinem Sinn entschieden worden ist. Nennt der Beschwerdeführer keinen Vergleichsfall, überprüft der Staatsgerichtshof den gerügten Sachverhalt nur daraufhin, ob ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor- liegt. Vgl. etwa: StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S.1(6); StGH 2003/70, Entscheidung vom 17. November 2003, S. 19, publiziert im Internet. Vgl. dazu ausführlich S. 218 ff. 97Zum Problem, dass zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Willkür- verbot ein Widerspruch besteht, vergleiche Kramer Ernst A., Analogie und Will- kürverbot. (Methodologische Anmerkungen zu BGE 104 II 15), in: St. Galler Fest- gabe zum Schweizerischen Juristentag 1981, Bern 1981, S. 99 ff. Vgl. auch Uhlmann, S.87 f.
	        

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