Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

auf Achtung ihres Eigentums betroffen, sodass sich der Grundrechts- schutz insoweit gewissermassen gegenseitig aufhebe. Deshalb ergebe sich auch im Lichte der Eigentumsgarantie im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführer kein über das Willkürverbot hinausgehender Grund- rechtsschutz.74 Das bedeutet, wenn sich in einem Zivilprozess zwei Parteien mit gleichwertigen geldwerten Ansprüchen gegenüberstehen, dass der Staatsgerichtshof eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Ei- gentumsgarantie grundsätzlich für unbegründet hält. Mit der einschrän- kenden Formulierung, 
«in der Regel»müsse eine Willkürprüfung genü- gen, hält sich der Staatsgerichtshof aber die Möglichkeit offen, gegebe- nenfalls auch eine differenzierte Prüfung der Eigentumsgarantie vorzu- nehmen. Diese Rechtsprechung überzeugt nicht. Der Staatsgerichtshof greift auf Erwägungen zur funktionell-rechtlichen Abgrenzung von Ver- fassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit zurück, anstatt den ma- teriellen Gehalt der Eigentumsgarantie zu bestimmen.75Meines Erach- tens stellt es eine Rechtsverweigerung dar, wenn der Staatsgerichtshof zunächst alle vermögenswerten Rechte des Privatrechts sowie auch be- sonders rechtsbeständige öffentlich-rechtliche Vermögensansprüche un- ter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie subsumiert und in der Folge bei hoheitlichen Eingriffen in solche Rechte aber nur prüft, ob das Willkürverbot verletzt wurde. Darüber hinaus bleibt auch unklar, wie die Einschränkung 
»in der Regel»auszulegen ist, das heisst, in welchen Fällen eine Willkürprüfung und in welchen Fällen eine differenzierte Prüfung erfolgt.397 
Willkürverbot und Freiheitsrechte 74Vgl. StGH 1998/45, Entscheidung vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (5). Vgl. auch schon StGH 1996/8, Urteil vom 30. August 1996, LES 1997, S. 153 (157). Vgl. dazu auch Wille H., Verwaltungsrecht, S. 57; Hoch, Schwerpunkte, S. 79 f. mit Rechtsprechungshinweisen. 75Dagegen kann in der Reduktion der Arbeitsbelastung des Staatsgerichtshofes kein weiteres Argument für eine Willkürprüfung gesehen werden, da auch die Prüfung, ob eine Entscheidung gegen das Willkürverbot verstösst, ähnlich aufwendig ist wie die Frage, ob sie ein spezifisches Grundrecht verletzt. Zudem hat der Staatsge- richtshof die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, gleichgültig, ob die Res- sourcen dazu ausreichen oder nicht. Zur Aufgabenabgrenzung von Verfassungsge- richtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit siehe S. 443 ff.
	        

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