Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

«Die Eigentumsgarantie gewährleistet dem Eigentümer die aus sei- ner Eigentümerstellung fliessenden Nutzungs- und Verfügungs- rechte, die Vermögenserwerbsfreiheit garantiert hingegen dem Nichteigentümer die Möglichkeit, frei Vermögen und damit Eigen- tum zu erwerben […].»67 Die Eigentumsgarantie und die Vermögenserwerbsfreiheit stimmen hin- sichtlich des Schutzobjektes überein.68Der Staatsgerichtshof interpre- tiert das Schutzobjekt beider Grundrechte sehr weit. Danach umfasst dieses alle vermögenswerten Rechte des Privatrechts («Eigentum im sa- chenrechtlichen Sinn»69, Forderungen, Immaterialgüterrechte) sowie auch besonders rechtsbeständige öffentlich-rechtliche Vermögensan- sprüche.70 b)Verhältnis zwischen Art. 34 Abs. 1 LV und Willkürverbot Aufgrund des weiten, umfassenden sachlichen Gewährleistungsbereichs der Vermögenserwerbsfreiheit und der Eigentumsgarantie ist für jede Zi- vilstreitigkeit, bei der finanzielle Interessen auf dem Spiel stehen, eines dieser beiden Grundrechte tatbestandlich einschlägig. Der Staatsge- richtshof subsumiert jedoch nur eindeutig bestehende, gefestigte oder gesicherte Eigentumspositionen unter Art. 28 Abs. 1 LV und Art. 34 Abs. 1 LV.71Mit den Worten des Staatsgerichtshofes gesprochen: «Die primäre Funktion der Eigentumsgarantie ist der Schutz gegen staatliche Eingriffe in das private Eigentum. Dieses Recht setzt eine 395 
Willkürverbot und Freiheitsrechte 67StGH 1988/19, Urteil vom 27. April 1989, LES 1989, S. 122 (125) mit Verweis auf Fehr, S. 119 ff. Vgl. dazu auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 162; Wille H., Ver- waltungsrecht, S. 81 f.; Frick, Gewährleistung, S. 61 f. 68Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 83 mit Rechtsprechungsnachweisen. 69Wille H., Verwaltungsrecht, S. 58. 70Zu den einzelnen geschützten Rechtspositionen siehe ausführlich Wille H., Verwal- tungsrecht, S. 58 ff. und S.83. Vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 162 f. und S. 172 ff.; Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz 53 f.; Frick, Gewährleistung, S. 61 f. und S.63ff.; Fehr, S.144 ff. 71Vgl. etwa: StGH 2002/37, Entscheidung vom 17. Februar 2003, LES 2005, S. 145 (148 f.). Vgl. auch Wille H., Verwaltungsrecht, S. 57 und S. 81 f.; Hoch, Schwer- punkte, S. 79 f. jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.
	        

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