Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

dies nicht zutrifft und damit noch das subsidiäre Grundrecht «Willkür- verbot» zu prüfen ist. Der Staatsgerichtshof versucht in diesen Fällen teilweise durch genaue Tatbestandsauslegung und Tatbestandsabgren- zung Grundrechtskonkurrenzen auszuschliessen.57Diese Vorgehens- weise findet sich beispielsweise beim Grundrecht der persönlichen Frei- heit, beim Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung sowie teil- weise auch bei der 
Eigentumsgarantie. 2.Willkürverbot als funktionell-rechtliches Kriterium Ein schwieriges Problem ist die Frage der Abgrenzung der Kompeten- zen von Staatsgerichtshof und Gesetzgebung sowie von Staatsgerichts- hof und den ordentlichen Gerichten (Fachgerichten).58Der Staatsge- richtshof versucht diese Aufgabenabgrenzung auch dadurch zu gewähr- leisten, dass er bei spezifischen Grundrechten die Kontrolldichte59 beziehungsweise den Prüfungsumfang60je nach 
Intensität des Grund - rechts eingriffs in zwei Abstufungen variiert. So nimmt er bei schweren Grund rechtseingriffen eine differenzierte Prüfung (nach Massgabe der 392Willkürverbot 
im Verhältnis zu anderen Grundrechten 57In der Lehre wird die Notwendigkeit einer genauen Tatbestandsabgrenzung betont, aber auch kritisch darauf hingewiesen, damit könnten Grundrechtskonkurrenzen nicht gelöst werden. So hat Wilfried Berg ausgeführt: «Für eine Lösung grund- rechtlicher Konkurrenzen bleibt danach festzuhalten, dass erste Voraussetzung eine klare und saubere Abgrenzung der Tatbestände sein muss; eine bedingungslose Aus- grenzung (Tatbestandsausschluss) verhindert hingegen schon die Erkenntnis echter Überschneidungen und führt, da sie häufig undurchführbar ist, zu Verzerrungen der Tatbestandsmerkmale […].» Berg, S. 75. Vgl. dazu auch Rohrer, S. 25 ff. 58Vgl. zur Aufgabenabgrenzung von Staatsgerichtshof und Gesetzgebung S. 107 ff. Zur Aufgabenabgrenzung von Staatsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten (Fachgerichten) siehe S. 443 ff. 59Im Zusammenhang mit der Aufgabenabgrenzung von Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung wird für den Umfang der verfassungsgerichtlichen Kontrolle vorwiegend der Begriff «Kontrolldichte» verwendet. Vgl. Schlaich/Korioth, Rz 281. Die Terminologie der Rechtsprechung und Lehre ist aber äusserst unein- heitlich. 60Im Zusammenhang mit der funktionell-rechtlichen Abgrenzung des Staatsgerichts- hofes von den Fachgerichten für den Umfang der verfassungsgerichtlichen Kon- trolle dagegen der Terminus «Prüfungsumfang» Verwendung. Vgl. Schlaich/ Korioth, Rz 281. Die Terminologie der Rechtsprechung und Lehre ist jedoch äus- serst uneinheitlich.
	        

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