Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

b)Schutzbereichsabgrenzung von Willkürverbot und spezifischen Grundrechten Der Umfang des Grundrechtsschutzes wird wesentlich durch die Grund rechtsinterpretation des Staatsgerichtshofes bestimmt.54Der Staatsgerichtshof interpretiert den materiellen Gehalt (insbesondere den sachlichen Gewährleistungsbereich) einiger spezifischer Grundrechte extensiv.55Deshalb besitzen einige spezifische Grundrechte – ähnlich wie das Willkürverbot – auch einen weiten sachlichen Gewährleistungs- bereich. Darüber hinaus kann die inhaltliche Reichweite der spezifischen Grundrechte nicht abschliessend geklärt werden, da der Staatsgerichts- hof die Möglichkeit haben muss, neu auftretenden Gefährdungslagen des Menschen durch geänderte Grundrechtsinterpretationen Rechnung zu tragen.56Es ist deshalb gelegentlich nicht einfach festzulegen, ob ein Sachverhalt in den Schutzbereich eines dieser Grundrechte fällt, oder ob 391 
Willkürverbot als Grundrecht und als funktionell-rechtliches Kriterium S. 220 ff.; Kley, Kommentar, S.257. Für die Schweiz siehe etwa: Thürer, Willkür- verbot, S. 449 f.; Müller J. P.; Grundrechte, S. 467 ff.; Haefliger, Schweizer, S. 183 ff.; Uhlmann, S. 261 ff. 54Vgl. für Deutschland Ossenbühl, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 138 f., der festhält: «[Es] kommt schliesslich hinzu, dass das Bundesverfassungsgericht einerseits nach grundgesetzlich vorgegebenen Kontrollmassstäben richten soll, andererseits aber mit der ihm aufgegebenen Grundrechtskonkretisierung selbst die Enge und weite dieser Kontrollmassstäbe bestimmt. Mass und Umfang der bundesverfassungsge- richtlichen Kontrolle hängen letztlich davon ab, welche und wie konkrete Mass- stäbe und Direktiven das Bundesverfassungsgericht den Grundrechten entnimmt.» Vgl. in diesem Sinne auch Grimm Dieter, Aussprache, in: VVDStRL 61, Berlin/ New York 2002, S. S. 180 f.; Schlaich, Aussprache, S.195.; Stern, Bemerkungen, S. 381 ff. Vgl. für Österreich Walter Robert, Diskussion, in: Grundrechtsverständnis und Normenkontrolle. Eine Vergleichung der Rechtslage in Österreich und in Deutschland. Kolloquium zum 70. Geburtstag von Hans Spanner, Wien/New York 1979, S.60 ff. Zum Verhältnis von Grundrechtsinterpretation und Prüfungsumfang siehe S. 452. 55In diesem Sinne hat der Staatsgerichtshof in StGH 1984/14 auch ausgeführt: «[...] die Umschreibung der ‹verfassungsmässig gewährleisteten Rechte› [ist] regelmässig bewusst so flexibel gehalten, dass sich eine Auslegung aufdrängt, die es gestattet, al- len wesentlichen Schutzbedürfnissen von Verfassungswesentlichkeit gerecht zu wer- den.» StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, S. 36 (38). Siehe auch Höf- ling, Grundrechtsordnung, S.24 f. 56Vgl. dazu S. 332 f. Vgl. für Deutschland Alleweldt, S. 21, der im Hinblick auf das Bundesverfassungsgericht festhält, mache verfassungsgerichtliche Grundrechtsin- terpretation lasse sich mit guten Gründen in Zweifel ziehen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.