Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Auffanggrundrecht Willkürverbot zum Tragen. Der Staatsgerichtshof untersucht dann die Verletzung des Willkürverbots.46 Diese klar getrennte Prüfungsreihenfolge findet sich in den Ent- scheidungen des Staatsgerichtshofes aber nicht immer.47Erkennt der Staatsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer durch eine behördliche Entscheidung in einem spezifischen Grundrecht verletzt wurde, ver- zichtet er regelmässig darauf zu überprüfen, ob auch die anderen geltend gemachten Grundrechte verletzt wurden.48Es kommt auch vor, dass der Staatsgerichtshof die Verletzung des Willkürverbots feststellt und anschliessend ausführt, er brauche sich zu den weiter geltend gemachten Grundrechten nicht mehr zu äussern.49 c)Eigene Meinung Da das Willkürverbot gegenüber den anderen Grundrechten gleichwer- tig ist, drängt sich keine zwingende Prüfungsreihenfolge auf. Es ist da- 389 
Willkürverbot als subsidiäres Grundrecht 46Vgl. etwa: StGH 2005/39, Urteil vom 27. September 2005, S. 29, noch n. p. Vgl. zu alldem auch Berchtold, Gleichheitssatz, S. 35. In der älteren Rechtsprechung unter- suchte der Staatsgerichtshof dagegen bei gleichzeitiger Rüge des Willkürverbots und spezifischer Grundrechte zunächst, ob das Willkürverbot verletzt wurde. Vgl. dazu Frick, Gewährleistung, S. 349. Das Bundesgericht prüft bei gleichzeitiger Rüge des- selben Sachverhalts wegen Verletzung eines spezifischen Grundrechts und des Will- kürverbots zunächst, ob das Willkürverbot verletzt wurde. Zur Rechtsprechung des Bundesgerichts vergleiche etwa: Müller J. P., Einleitung, Rz 203 ff.; Müller J. P., Ele- mente, S. 166 f.; Thürer, Willkürverbot, S. 462 f. 47Für eine klar getrennte Prüfungsreihenfolge vergleiche etwa: StGH 2003/69, Ent- scheidung vom 4. Mai 2004, S. 15 f. publiziert im Internet; StGH 2005/84, Urteil vom 3. Oktober 2006, S.28ff. noch n. p. 48Vgl. etwa: StGH 2004/67, Urteil vom 22.Februar 2005, S. 13 ff.; StGH 2005/21, Ur- teil vom 28. September 2005, S. 9 ff., noch n. p.; StGH 2005/23, Entscheidung vom 27. September 2005, S. 32, publiziert im Internet. 49Vgl. StGH 2002/17, Entscheidung vom 16. September 2002, LES 2005, S. 128 (133 ff.), wo er zunächst das Willkürverbot prüft und anschliessend festhält, auf die Rüge wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes brauche nicht mehr näher ein- gegangen zu werden, da die im Beschwerdefall begehrte Rechtshilfe gegen das Will- kürverbot verstosse und daher jedenfalls unzulässig sei und ein allfälliger Verfah- rensfehler für den Beschwerdeführer somit keine negativen Folgen zeitigen könne. Vgl. aber auch StGH 2003/17,Urteil vom 15. September 2003, S. 13 f., wo der Staatsgerichtshof einen Verstoss gegen das Willkürverbot feststellt und in der Folge trotzdem noch untersucht, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.